Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
30.
Auszahlungsantrag
1Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.