Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
23.
Zuwendungsempfänger

23.1 Wanderwege

23.1.1

Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV.

23.1.2

Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.

23.2 Unterkunftshäuser

23.2.1

Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV, der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.

23.2.2

Die Hauptgeschäftsstelle des DAV, der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.