Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
25.
Art und Umfang der Zuwendung

25.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

25.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags).
3Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Umverlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen;
Bau- und Baunebenkosten für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen;
Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen, sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt, sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation;
Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern (auch im Zuge von Ersatzbauten) sowie Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.);
Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen. 5Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 6Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 7Im Rahmen der Förderung von Wandwegen ist die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben an Hand von Kostenrichtwerten grundsätzlich zulässig (siehe Nr. 25.3).
8Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen;
Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme;
Ausgaben für Leitungen oder Verbindungen ins Tal;
Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte);
Ausgaben für kommunale Regiearbeiten;
Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.

25.3 Kostenrichtwerte

1Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Wanderwegen werden folgende Kostenrichtwerte festgesetzt:
Kostenrichtwert von 10 €/km für die Beschilderung von Wanderwegen einschließlich Informationsgewinnung und -verarbeitung,
Kostenrichtwert von 34 €/m für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen im alpinen Bereich mit Ausnahme von Brückenbauten.
Kostenrichtwert von 70 €/km für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen im alpinen Bereich.
2Für die Generalinstandsetzung und für Instandhaltungsarbeiten im außeralpinen Bereich wird kein Kostenrichtwert festgelegt. 3Die entsprechenden Arbeiten werden im Rahmen der jährlichen Begehung zur Überprüfung beziehungsweise Beschilderung des Wegenetzes vorgenommen. 4Die vorgenannten Kostenrichtwerte beinhalten demnach alle nach den Richtlinien förderfähigen Bestandteile der Vorhaben mit Ausnahme von Brückenbauten.

25.3.1 Antrag und Antragsunterlagen bei Verwendung von Kostenrichtwerten

1Im Rahmen der Antragstellung (siehe Nr. 26.4) müssen aus der Ausgabengliederung je nach Antragsgegenstand folgende Angaben entsprechend der Einheiten der Kostenrichtwerte ersichtlich sein:
Länge des vom jeweiligen Verband betreuten Wanderwegenetzes (in Kilometer),
Länge der für die Generalinstandsetzung vorgesehenen Wegeabschnitte ohne Brückenbauten (in Meter).
Länge der für den Erhalt (Instandhaltung und Wartung) vorgesehenen Wegeabschnitte (in Kilometer).
2Kosten der nicht von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile (Brückenbauten) sind in der Ausgabengliederung gesondert zu veranschlagen.

25.3.2 Bewilligungsverfahren bei Verwendung von Kostenrichtwerten

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen entsprechend Nr. 27 und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Die Kostenrichtwerte sind im Regelfall anzuwenden. 3Dabei werden die zuwendungsfähigen Kosten je nach Antragsgegenstand wie folgt ermittelt:
Länge des Wanderwegenetzes nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 1 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 1,
Länge der Wegabschnitte nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 2 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 2.
Länge der Wegabschnitte nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 3 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 3.
4Kosten der nicht von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile (Brückenbauten) sind gesondert auf ihre Zuwendungsfähigkeit zu prüfen.

25.3.3 Verwendungsnachweis bei Verwendung von Kostenrichtwerten

1Als Verwendungsnachweis sind die in Nr. 31 Satz 2 genannten Formblätter für nicht kommunale Antragsteller zu verwenden. 2Hinsichtlich der von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile genügt dabei die Vorlage des Formblatts „Verwendungsnachweis“; die Vorlage des Formblatts „Übersicht über die Ausgaben“ und weiterer Belege entfällt. 3Im Sachbericht ist darzustellen, inwieweit die bewilligten Maßnahmen ausgeführt wurden.

25.4 Höhe der Zuwendung

25.4.1

1Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2 000 € je Einzelmaßnahme.

25.4.2

1Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern sowie für Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10 000 € je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.

25.4.3

Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.

25.4.4

1Die Anerkennung von Geld- und Sachspenden als Eigenleistungen kann vorgesehen werden. 2Geldspenden, die von einem Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, sind von der Anerkennung als Eigenleistung ausgeschlossen. 3Entsprechendes gilt für von Auftragnehmern nachträglich in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe. 4Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises als Eigenleistung anerkannt werden.

25.4.5

Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.

25.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.