Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
21.
Zweck der Zuwendungen
1Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen für eine umweltgerechte Erholung, für Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur. 2Ziel ist dabei zum einen, Wanderwege durch die Vorbeugung und Behebung von Schäden mit Blick auf ihre besucherlenkende und damit Natur schützende Wirkung zu erhalten. 3Zum anderen soll die Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern unter energetischen Gesichtspunkten optimiert werden.