Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
26.
Zuständigkeit und Antragstellung

26.1 Bewilligungsbehörde

1Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. 2Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. einschließlich seiner Mitglieder.

26.2 Antragstellung

Zuwendungsanträge für Wanderwege und Wanderheime der Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken, Zuwendungsanträge für Wanderwege und Unterkunftshäuser der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.

26.3 Bündelung

1Sowohl der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. als auch der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV sollen die Anträge ihrer Mitglieder beziehungsweise Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. 2Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.

26.4 Antrag und Antragsunterlagen

1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan;
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
bei Baumaßnahmen die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.