Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
28.
Aufbewahrungsfrist
Die Förderunterlagen der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren.