Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Verfahren

7.1   Antragstellung

1Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). 2Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme mittels der von der Bewilligungsbehörde zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des StMELF elektronisch zu stellen. 3Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 4Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet.

7.2   Antragsbearbeitung

1Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind den Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 2Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. 3Abzulehnen sind auch Anträge, soweit die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten bzw. wenn die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.4 unterschritten wird.

7.3   Maßnahmenbeginn

1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, sind nicht die Bestellung oder der Abruf von Pflanzmaterial oder Saatgut, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. 4Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung/ Saatgutbestellung oder der Pflanzenabruf auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Fachplanes erfolgt. 5Im Falle der Lohnanzucht sind die Beerntung zur Saatgutgewinnung, die Saatgutbestellung und die Lohnanzucht selbst nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen. 6Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der bzw. dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.

7.4   Verwendungsnachweis

1Die Antragstellenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. 3Bei Festbetragsfinanzierung auf Basis von Pauschalen wird auf den zahlenmäßigen Nachweis verzichtet. 4Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege für die Dauer der Bindefrist auf und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.

7.5   Auszahlung der Fördermittel

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. 2Die Zuwendung wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

7.6   Sanktionierung

1Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird die oder der Antragstellende, wenn sie oder er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

7.7   Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.

7.8   Aufzeichnungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen elektronische Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Die Aufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe vierzehn Jahre lang aufbewahrt.

7.9   Veröffentlichung

1Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen veröffentlicht:
vollständiger Wortlaut der Richtlinie,
Namen der Bewilligungsbehörden und
Informationen gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.10   Prüfrechte

Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.