Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Förderung ist es,
die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
den Klimaschutz und die Anpassung des Waldes an den Klimawandel zu verbessern,
die Nachhaltigkeit bei der Bewirtschaftung im Privat- und Körperschaftswald zu verbessern,
alle Waldfunktionen zu gewährleisten,
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf Dauer zu sichern und zu verbessern,
die biologische Vielfalt des Waldes und seine Ökosystemleistungen zu erhalten und zu verbessern,
die genetischen Ressourcen des Waldes zu bewahren,
einen Beitrag zur Energieversorgung mit nachwachsenden Rohstoffen zu leisten und
einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzenden herbeizuführen.
2Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 3Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 4Dazu kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) Fördersätze und Festbeträge reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.