Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. 2Die Förderung der Bodenschutzkalkung (Nr. 4.4.1), der Prävention von Waldbränden (Nr. 4.5.3, ausgenommen Maßnahmen nach Satz 3), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2) und bei außergewöhnlichen Schäden (Nr. 4.8) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1   Festbetragsfinanzierung auf Basis von Pauschalen

1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen kalkulierte Ausgabenpauschalen zugrunde. 2Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen, flächenbezogen oder festmeterbezogen. 3Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.8) ist der Schadenswert im Anhalt an die Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. 4Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturausgaben. 5Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. 6Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1 000 Euro pro Hektar zu erhöhen.

5.2.2   Anteilfinanzierung

In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig. Bei Nr. 4.6.2 Fachliche Stellungnahmen sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig,
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
vermindern sich die förderfähigen Ausgaben um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig,
können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.

5.2.3   Maßnahmenträgerschaft

Ausgaben für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Fördersätze und Festbeträge ist in der Anlage aufgeführt. 2Diese sind anzuwenden, soweit nicht das StMELF aus forstpolitischen Gründen (vgl. Nr. 1 Satz 4) oder Blick auf die verfügbaren Haushaltsmittel niedrigere Fördersätze und Festbeträge festlegt und mitteilt.

5.3.2   Begrenzung der Förderung

1Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung beantragte Fläche/Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde
jeweils 50 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 (Erstaufforstung Pflanzung), Nr. 2.1.2 (Wiederaufforstung Pflanzung), Nr. 2.2.1 (Erstaufforstung Saat), Nr. 2.2.2 (Wiederaufforstung Saat), Nr. 2.3.2 (Bodenverwundung), Nr. 2.3.3 (Sicherung und Pflege von NVJ) und Nr. 2.4.2 (Jungbestandspflege),
jeweils 20 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 (PAVe),
200 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.5.1 (Bodenschutzkalkung),
im Jahr nicht übersteigen.
2Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung im jeweiligen Jahr festgesetzte Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde 5 000 fm für Maßnahmen nach Nr. 2.5.2 (Bodenschonende Bringung) im Jahr nicht übersteigen.
3Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung im jeweiligen Jahr festgesetzte Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde 30 000 Euro für Maßnahmen nach Nr. 2.6.3 (Waldbrandprävention), Nr. 4.6.1 (Forstbetriebsgutachten) und Nr. 4.6.2 (Fachliche Stellungnahmen) im Jahr nicht übersteigen.
4Bei Beantragungen durch einen Maßnahmenträger gelten die 5-fachen Begrenzungen. 5Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenzen entscheiden.

5.3.3   Zuschläge

1Zum Ausgleich schwieriger Verhältnisse oder erschwerter Arbeitsbedingungen und damit verbundener höherer Ausgaben kann eine erhöhte Förderung gewährt werden. 2Als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau im Kleinprivatwald kann eine erhöhte Förderung gewährt werden. 3Förderzuschläge werden als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt, bei Wurzelschutztauchung und Wuchshilfen als Pauschalbetrag je Stück, bei Seilbahnbringung (Nr. 4.4.2.1) als Zuschlag in Euro auf Basis des Entnahmesatzes. 4Erschwerniszuschläge und Anreizzuschlag dürfen auch nebeneinander gewährt werden.

5.3.3.1   Erschwerniszuschlag

Ein Erschwerniszuschlag kann gewährt werden:
für Maßnahmen, die überwiegend in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und die der Erhaltung/ Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen.
für Maßnahmen, die überwiegend im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 Bayerische Alpen (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 „Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns“) erfolgen.
bei Kulturbegründungen durch Pflanzung für Pflanzen, die nachweislich eine kunststofffreie Wurzelschutztauchung im Erzeugungsbetrieb erhalten haben, die dem Schutz der Wurzeln bei Transport und Zwischenlagerung unmittelbar vor der Pflanzung dient.
bei Kulturbegründungen durch Pflanzung in Sonderfällen, wenn diese zwingend die Verwendung von Wuchshilfen erfordern (z. B. Ergänzungspflanzung, Weitverbände). Es dürfen nur kunststofffreie Wuchshilfen zum Einsatz kommen. Die Zuschlagsgewährung ist auf max. 1 000 Stück je Maßnahme beschränkt.
bei besonders schwierigen Verhältnissen (z. B. Pflanzung in extrem skelettreichem Boden, erschwerende Geländemerkmale wie Steilheit, Blocküberlagerung, Felswände, schwere Zugänglichkeit der Fläche) und ausgabenerhöhenden Maßnahmen (z. B. überdurch-schnittlicher Kulturpflegeaufwand), nähere Angaben siehe Förderhöchstsatztabelle.

5.3.3.2   Anreizzuschlag

Ein Anreizzuschlag kann gewährt werden für Maßnahmen in Kleinprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bis zu 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet.

5.3.4   Bagatellgrenze

1Anträge für Maßnahmen, deren Förderbetrag unter 700 Euro (Bagatellgrenze) liegt, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4.2 (Jungbestandspflege), Nr. 2.5.2 (bodenschonende Bringung) und 2.3 (Naturverjüngung) beträgt die Bagatellgrenze 300 Euro.
3Maßnahmen zum Erhalt einer Kultur während der Bindefrist (Nr. 2.1.4 Nachbesserung Pflanzung, Nr. 2.2.3 Nachbesserung Saat und Nr. 2.4.1 Bewässerung) unterliegen keiner Bagatellgrenze.

5.3.5   Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. 2Die Nr. 4.9, Satz 3, 2. Tiret bleibt davon unberührt. 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.