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WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2025)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 21. Mai 2025, Az. F2-7752.1-1/377

(BayMBl. Nr. 261)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2025) vom 21. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 261)

1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung waldbaulicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01),
die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG).
3Soweit die Europäische Union (EU) oder der Gesetzgeber eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Rechtsquelle die entsprechende Nachfolgeregelung.
4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 6Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 7Die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P bzw. Nr. 3 ANBest-K finden bei Förderungen auf der Grundlage von Pauschalen keine Anwendung.