Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Kulturbegründung durch Pflanzung (Nr. 4.1)

2.1.1   Erstaufforstung durch Pflanzung (Nr. 4.1.2)

1Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist. 3Die Pflanzung von seltenen Bäumen oder Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz sowie zur Waldrandgestaltung erhöht gefördert.

2.1.2   Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 4.1.3)

1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände und zur Waldrandgestaltung. 2Die Förderung umfasst Wiederaufforstung, Vorbau, Unterbau, Vorwaldbegründung oder Ergänzungspflanzung. 3Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist. 4Die Pflanzung von seltenen Bäumen oder Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz erhöht gefördert.

2.1.3   Praxisanbauversuche (PAVe) (Nr. 4.1.4)

1Gefördert wird die Anlage von PAVen alternativer Baumarten oder Herkünfte durch Pflanzung, um systematisch Erfahrungen über deren Wuchsverhalten zu gewinnen. 2Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist und die jährliche Berichterstattung.

2.1.4   Nachbesserung einer Pflanzung (Nr. 4.1.6)

1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung, Wiederaufforstung oder eines PAV während der Bindefrist. 2Gefördert werden die Pflanzen und die Pflanzung.

2.2   Kulturbegründung durch Saat (Nr. 4.1)

2.2.1   Erstaufforstung durch Saat (Nr. 4.1.5)

1Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Saat standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baumarten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Vorbereitung, Anlage, Pflege und Sicherung der Saatfläche während der Bindefrist.

2.2.2   Wiederaufforstung durch Saat (Nr. 4.1.5)

1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Saat standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baumarten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände. 2Gefördert werden die Vorbereitung, Anlage, Pflege und Sicherung der Saatfläche während der Bindefrist.

2.2.3   Nachbesserung einer Saat (Nr. 4.1.6)

1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung oder Wiederaufforstung durch Saat. 2Gefördert werden das Saatgut und die Ausbringung des Saatgutes oder die Pflanzen und die Pflanzung während der Bindefrist.

2.3   Naturverjüngung (Nr. 4.2)

2.3.1   Kleinzäune (Nr. 4.2.1)

Gefördert werden Einleitung und Schutz der natürlichen Verjüngung von Wald durch die Errichtung von Kleinzäunen sowie deren Unterhalt während der Bindefrist.

2.3.2   Bodenverwundung (Nr. 4.2.2)

Gefördert wird die Einleitung der natürlichen Verjüngung von Wald durch Bodenverwundung.

2.3.3   Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.3)

Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung von standortgemäßen, klimatoleranten und überwiegend standortheimischen Mischbeständen, insbesondere durch Sicherung und Pflege der Verjüngung.

2.4   Bestandspflege (Nr. 4.3)

2.4.1   Bewässerung (Nr. 4.3.1)

Gefördert wird die notwendige Bewässerung einer geförderten Kulturbegründung durch Pflanzung während der ersten beiden Jahre.

2.4.2   Jungbestandspflege (Nr. 4.3.2)

Gefördert wird die mechanische Pflege von jungen Beständen und Sukzessionsflächen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität.

2.5   Bodenpflege (Nr. 4.4)

2.5.1   Bodenschutzkalkung (Nr. 4.4.1)

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.

2.5.2   Bodenschonende Bringung (Nr. 4.4.2)

Gefördert werden besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts.

2.6   Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.5)

Gefördert werden Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes zur Eindämmung von Schäden durch rindenbrütende Insekten.

2.6.1   Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.5.1)

Gefördert wird die Vorbereitung und die Durchführung der insektizidfreien, waldschutzwirksamen Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz außerhalb von Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.

2.6.2   Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten im Schutzwald (Nr. 4.5.2)

Gefördert wird die Vorbereitung und die Durchführung der insektizidfreien, waldschutzwirksamen Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich.

2.6.3   Prävention von Waldbränden (Nr. 4.5.3)

Gefördert werden waldbauliche Maßnahmen zur Prävention von Waldbränden.

2.7   Vorarbeiten (Nr. 4.6)

1Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Steigerung der Biodiversität, dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. 2Zu den Vorarbeiten gehören Forstbetriebsgutachten und fachliche Stellungnahmen.

2.8   Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)

Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.

2.9   Außergewöhnliche Schäden (Nr. 4.8)

Zur Behebung außergewöhnlicher Schäden, die im Rahmen der bestehenden Fördermaßnahmen nicht gefördert werden können und deren Durchführung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, kann eine anteilige Förderung gewährt werden.