Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein. 2Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Bewilligungsbehörde. 3Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Forsteinrichtungswerke und Gutachten zu berücksichtigen.
4Ein überwiegender Anteil standortheimischer Baum- und Straucharten bei Nrn. 2.1.1 (Erstaufforstung durch Pflanzung), 2.1.2 (Wiederaufforstung durch Pflanzung), 2.2.1 (Erstaufforstung durch Saat), 2.2.2 (Wiederaufforstung durch Saat), 2.3.3 (Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung) ist einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind.
5In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. 6Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete.
7Über PAVe hinaus sind Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, in Absprache mit dem StMELF im Einzelfall förderfähig.
8Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. 9Maßnahmen, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe dauerhaft im Wald verbleiben, sind nicht förderfähig.
10Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen.

4.1   Kulturbegründungen (Nrn. 2.1 und 2.2)

4.1.1   Allgemeine Bestimmungen

1Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder. 2Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.1   Herkünfte

1Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgemäße Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. StMELF [Hrsg.]: „Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern (HuV)“ in der jeweils geltenden Fassung – https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „HuV“). 2Bäume, für die keine Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen vorliegen sowie Sträucher, sollen dem jeweiligen Vorkommensgebiet bzw. den vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) empfohlenen Herkünften entsprechen.
3Zur Erhöhung der Klimaresilienz neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.
4Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand nach Ansicht der Bewilligungsbehörde hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist.

4.1.1.2   Pflanzenzahl

1Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. 2Hierbei dienen die im Wegweiser „Kulturbegründung und Jungwuchspflege“ der bayerischen Forstverwaltung aufgeführten Mindestpflanzenzahlen als Orientierung (siehe https://www.bestellen.bayern.de). 3Soweit der Erhöhung der Biodiversität und Klimatoleranz dienlich, sollen Totholz und Krautflora erhalten sowie Weichlaubhölzer und vorhandene Naturverjüngungsansätze in die Kulturplanung mit einbezogen werden. 4Die Entscheidung über die jeweilige waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.3   Mischbestände

1Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 40 % der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. 2Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppenweise einzubringen. 3In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. 4Bei Erst- und Wiederaufforstungen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.

4.1.1.4   Beschränkungen

1Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei der Verwendung von Pappeln können grundsätzlich nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. 3Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen sowie von unverholzten Sämlingen im ersten Jahr der Anzucht, ist nicht förderfähig. 4Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald. 5Nach einem der Kulturbegründung vorangegangenen Herbizideinsatz oder einer vorangegangenen flächigen Befahrung (z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen) ist eine Wiederaufforstung nicht förderfähig. 6Dies gilt auch bei bereits bewilligten Maßnahmen. 7Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. 8Ausgenommen von den Beschränkungen der Sätze 5 bis 7 sind Wiederaufforstungen, bei denen die Bewilligungsbehörde die forstfachliche Notwendigkeit ausdrücklich befürwortet hat.

4.1.2   Erstaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.1)

1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung sowie bis zu 30 % Nachbesserung) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.

4.1.3   Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2)

1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung sowie bis zu 30 % Nachbesserung) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden. 3Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis. 4Bei einer planmäßigen Wiederaufforstung muss eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. 5Für die Beurteilung der Verbesserung sind möglichst auch Aspekte des Artenschutzes und der Biodiversität einzubeziehen.

4.1.4   Praxisanbauversuche (PAVe) (Nr. 2.1.3)

1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage eines PAV (Pflanzen und Pflanzung sowie Nachbesserung bis zu 30 % Ausfall) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für den Bau und Unterhalt eines Wildschutzzaunes und weitere Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2PAVe müssen nach den vom AWG vorgegebenen PAV-Standards erfolgen (siehe https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „PAV“). 3Maßnahmen- und Kontaktdaten werden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt. 4Der Aufwand für die jährliche Berichterstattung an die LWF ist in der Förderung enthalten.

4.1.4.1   PAVe mit alternativen Baumarten

1PAVe mit alternativen Baumarten der Kategorien 2 und 3 sind nur im Rahmen der „Leitlinien für die Baumartenwahl für den Klimawald der Zukunft“ förderfähig. 2Informationen hierzu sind unter https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „Leitlinien“ zu finden.
3Bei Baumarten der Kategorie 2 sind nur die in den HuV angegebenen Herkünfte als PAVe förderfähig. 4Bei Baumarten der Kategorie 3 müssen die Lieferscheine exakte Angaben zum Erntebestand (z. B. Bestandsbeschreibung, Kategorie nach Forstvermehrungsgutgesetz, Flächengröße, Anzahl Erntebäume, Höhenlage, Bestandskoordinaten) enthalten. 5Baumarten der Kategorie 4 sind nicht förderfähig.

4.1.4.2   PAVe mit alternativen Herkünften

1PAVe mit alternativen Herkünften heimischer Baumarten bzw. alternativen Herkünften von Kategorie 1 – Baumarten der o. g. Leitlinien, sind nur bei Verwendung der in den HuV angegebenen Herkünfte für PAVe förderfähig. 2Dabei dürfen nur standortgemäße Baumarten verwendet werden. 3Abweichend von den PAV-Standards gelten die jeweiligen vom AWG vorgegebenen Pflanzverbände.

4.1.5   Erst- und Wiederaufforstung durch Saat (Nrn. 2.2.1 und 2.2.2)

1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Saat (Saatgut und Ausbringung) sowie die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und die notwendigen Pflegemaßnahmen während der Bindefrist. 2Für besonders hohen Kulturpflegeaufwand kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.
3Die Saat von Fichte ist nicht förderfähig. 4Die Förderung setzt folgende Mindestsaatgutmengen voraus:
Eiche
300 kg/ha
Esskastanie
100 kg/ha
Buche, Walnuss
30 kg/ha
Weißtanne
10 kg/ha
Vogelkirsche
5 kg/ha
Ahorn, Ulme
3 kg/ha
Kiefer
2 kg/ha
Linde, Erle, Europ. Lärche, Birke
1 kg/ha

4.1.6   Nachbesserung

1Die Förderung umfasst im Wesentlichen die Ausgaben für Pflanzen und Pflanzung bzw. Saatgut und Ausbringung, da die übrigen Ausgaben bereits mit der Bezugsmaßnahme kalkuliert und gefördert sind. 2Die Nachbesserung ist förderfähig, wenn Ausfälle aufgrund natürlicher Ereignisse, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) aufgetreten sind und keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können. 3Durch die Nachbesserung dürfen die ursprünglichen Förderkonditionen (z. B. Mindestlaubholzanteil, Anteil standortheimischer Baumarten) nicht umgangen werden.

4.1.6.1   Nachbesserung bei Pflanzungen (Nr. 2.1.4)

1Förderfähig ist die Nachbesserung von Pflanzungen, bei Ausfällen in Höhe mehr als 30 % der Gesamtpflanzenzahl und bei Erstaufforstung ab dem zweiten Jahr nach Anlage der Kultur. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.

4.1.6.2   Nachbesserung bei PAVen (Nr. 2.1.4)

1Förderfähig ist die Nachbesserung von PAVen, wenn der Ausfall mehr als 30 % der Versuchspflanzen beträgt und die Nachbesserung mit der gleichen Baumart und Herkunft erfolgt. 2Nachbesserungen (z. B. bei „Fehlversuchen“) im Rahmen einer üblichen Wiederaufforstung sind förderfähig, wenn mehr als 50 % der Versuchspflanzen ausgefallen sind und das AWG eine Fortführung als PAV nicht für sinnvoll erachtet.

4.1.6.3   Nachbesserung bei Saaten (Nr. 2.2.3)

1Förderfähig ist die Nachbesserung von Saaten, wenn der Ausfall mehr als 30 % der Saatfläche ausmacht. 2Die Nachbesserung im Rahmen einer erneuten Saat ist nur einmalig möglich. 3Wenn die Nachbesserung durch Saat erfolglos war, oder die Nachbesserung durch Saat aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht erfolgversprechend ist, kann die Nachbesserung durch Pflanzung erfolgen. 4Hierzu wird nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde auf die Stückzahlförderung gewechselt.

4.2   Naturverjüngung (Nr. 2.3)

4.2.1   Kleinzäune (Nr. 2.3.1)

4.2.1.1   Etablierung von Verjüngungskernen

1Förderfähig sind die Errichtung und der Unterhalt von kleinen Wildschutzzäunen zur Etablierung von Verjüngungskernen mit erwünschten Mischbaumarten, die sich mit Zaunschutz natürlich verjüngen. 2Je Verjüngungskern ist ein Zaunumfang von minimal ca. 50 m und maximal ca. 100 m zu verwenden. 3Die Zäune sind mit einem Tor oder Überstieg zu versehen und dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen oder in diese integriert werden. 4Sie dürfen nicht zum Schutz von Kulturen (Pflanzung, Saat) verwendet werden.

4.2.1.2   Wildlingsbeete

1Wildlingsbeete dienen dem Schutz der eigenen Nachzucht von Wildlingen im Umkreis geeigneter Samenbäume. 2Geeignete Samenbäume müssen im Anflug- bzw. Aufschlagbereich der Wildlingsbeete stehen und standortgemäß, klimatolerant und fruktifikationsfähig sein. 3Je Wildlingsbeet ist ein Zaunumfang von minimal ca. 100 m und maximal ca. 200 m zu verwenden, Nr. 4.2.1.1, Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Wildlinge dürfen zur eigenen Verwendung genutzt, jedoch nicht verkauft werden. 5Eine gleichzeitige Förderung der Bodenverwundung gemäß Nr. 4.2.2 ist zulässig. 6Nach Beendigung der Wildlingsgewinnung kann ein durchwachsendes Wildlingsbeet mit ausreichender Bestockungsdichte und Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen nach Nr. 4.2.3 (Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung) gefördert werden.

4.2.1.3   Weiserflächen

1Die Errichtung von Weiserflächen erfolgt im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen – Suchbegriff „Weiserflächen“). 2Die Förderung umfasst neben der gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun mit ca. 50 m Zaunumfang, ergibt z. B. eine gezäunte Fläche von ca. 12 m x 12 m) die dauerhafte Markierung einer gleich großen ungezäunten Vergleichsfläche. 3Hiebsmaßnahmen oder die Rücknahme der Begleitvegetation (z. B. Brombeere) sind nur nach Zustimmung der örtlichen Revierleitung zulässig. 4Dabei muss die Vergleichbarkeit der Flächen gewahrt bleiben. 5Pflegemaßnahmen in der Verjüngung sind nicht zulässig.

4.2.2   Bodenverwundung (Nr. 2.3.2)

1Gefördert wird die Verwundung des Oberbodens zur Verbesserung des Keimbettes und zur Einleitung der natürlichen Verjüngung. 2Die Bearbeitung ist nur streifenweise oder plätzeweise zulässig. 3Das bei der Bearbeitung anfallende Material soll auf den nicht bearbeiteten Flächenteilen abgelegt werden. 4Die forstfachliche Notwendigkeit sowie die Eignung des Verfahrens müssen von der örtlichen Bewilligungsbehörde festgestellt werden.

4.2.3   Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung (Nr. 2.3.3)

1Die Förderung umfasst Pflegemaßnahmen, Ergänzungspflanzungen, Waldschutzmaßnahmen und verjüngungsschonende Eingriffe in den beschattenden Altbestand.
2Naturverjüngungen müssen zum Ende der Bindefrist ausreichend verjüngt und gesichert sein. 3Als ausreichend kann die für den jeweils angestrebten Bestandstyp erforderliche Mindestpflanzenzahl angesehen werden, wobei 2 000 flächig verteilte Verjüngungsindividuen im Hauptbestand je Hektar grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. 4Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 40 % und überwiegend standortheimische Baumarten aufweisen. 5Auf den Erhalt der Nebenbaumarten und Blühpflanzen ist besonders Wert zu legen. 6Bei Maßnahmen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.

4.2.4   Beschränkungen

1Naturverjüngungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald. 3Nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz ist die Sicherung und Pflege von Naturverjüngungen nicht förderfähig. 4Nicht förderfähig sind weiterhin Maßnahmen in Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind. 5Bereits geförderte Naturverjüngungen können nicht erneut gefördert werden.

4.3   Bestandspflege (Nr. 2.4)

4.3.1   Bewässerung (Nr. 2.4.1)

1Gefördert wird die Bewässerung einer geförderten Kultur während ihrer Anlage und während der ersten beiden Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises der Ursprungsmaßnahme. 2Eine Bewässerung ist höchstens zwei Mal im Jahr förderfähig. 3Der Abstand zwischen den Bewässerungsdurchgängen muss dann mindestens zwei Wochen und soll grundsätzlich höchstens zwei Monate betragen. 4Förderfähig ist die Bewässerung grundsätzlich nur, wenn der Anwuchserfolg nach fachlicher Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde ohne Bewässerung gefährdet ist. 5Förderfähig ist ausschließlich die Bewässerung der einzelnen Kulturpflanzen, keine flächige Bewässerung. 6Fahrzeuge und Geräte zur Bewässerung dürfen nur auf Wegen, Rückegassen etc. bewegt werden (kein flächiges Befahren). 7Die Entscheidung über die Eignung des beantragten Verfahrens trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3.2   Jungbestandspflege (Nr. 2.4.2)

1Pflegemaßnahmen müssen ohne Einsatz von Herbiziden (Pflanzenschutzmitteln) erfolgen. 2Das bei einer Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen. 3Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich. 4Vorhandenes Weichlaubholz (z. B. Weiden, Vogelbeeren) ist aus Gründen der Biodiversität und des Insektenschutzes in ausreichendem Umfang zu erhalten. 5Dies gilt insbesondere für Blühsträucher und -bäume am Rand von Waldwegen und Rückegassen. 6Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Pflegemaßnahme oder den Umfang des zu belassenden Weichlaubholzes trifft die Bewilligungsbehörde. 7Die Anlage eines Feinerschließungssystems ist Bestandteil der Fördermaßnahme (Pflegepfade, Rückegassen).
8Pflegemaßnahmen in Beständen zwischen 5 m und 15 m durchschnittlicher Bestandshöhe werden wegen des gesteigerten Aufwandes erhöht gefördert. 9Die Bestände dürfen nicht höher als 15 m sein. 10Soweit erforderlich, sind Pflegemaßnahmen frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig. 11Nicht förderfähig ist
die Pflege von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
die Pflege von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre,
die Pflege in Beständen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind und/oder als Mittel-/Niederwald bewirtschaftet werden,
die Pflege in Beständen, in denen das Förderziel wegen erkennbarer Gefährdungen (z. B. durch Rotwild, Biber) nicht erreicht werden kann.

4.4   Bodenpflege (Nr. 2.5)

4.4.1   Bodenschutzkalkung (Nr. 2.5.1)

1Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. 2In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern“ (siehe LWF aktuell Nr. 78 unter https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen) ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. 3In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die LWF – in Betracht. 4Die Bewilligungsbehörde legt Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest. 5Sie bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme. 6Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach 10 Jahren erneut förderfähig.

4.4.2   Bodenschonende Bringung (Nr. 2.5.2)

Gefördert werden die Seilbahnbringung im Schutzwald und auf Sonderstandorten, das Rücken mit Pferden sowie das Rücken mit leichten Seilkränen oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen, soweit ihr Einsatz für die Holzbringung zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führt, insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens.

4.4.2.1   Seilbahnbringung

1Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes einer Seilbahnanlage trifft die Bewilligungsbehörde. 2Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. 3Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Seilbahnbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt. 4Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Maßnahmendurchführung ausgezeichnet werden.
5Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. 6Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz in Festmetern je Laufmeter Seil anzugeben. 7Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden. 8Eine verspätete Anzeige kann zur Ablehnung der Förderung führen. 9Bei besonders schwierigen und ausgabenerhöhenden Verhältnissen (z. B. schwebender Transport, extreme Steilheit, Blocküberlagerung, Verhau, Zwischentransport, Verbesserung des Humuserhalts durch Belassen von Biomasse im Wald) kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.

4.4.2.2   Rücken mit Pferd

1Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken mit Pferden zur bodenschonenden Holzbringung. 2Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.

4.4.2.3   Rücken mit leichten Seilkränen, Traktionswinden oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen

1Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken von Holz mit leichten Seilkränen oder Hebeschleifzügen (Yarder), Traktionswinden, kleinen Rückeraupen oder leichten Raupenmaschinen auf Sonderstandorten (z. B. Moore, Feuchtgebiete, Hanglagen). 2Bodenfahrende Maschinen dürfen im Waldbestand ausschließlich auf dem Feinerschließungsnetz bewegt werden. 3Bei Rückeraupen und leichten Raupenmaschinen umfasst die Förderung nur solche, die auf einem Anhänger für Personenkraftfahrzeuge transportiert werden dürfen und einen rechnerischen Kontaktflächendruck von 500 g/cm² nicht überschreiten. 4Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die vorgerückte bzw. gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.

4.5   Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.6)

4.5.1   Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.6.1)

1Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. 2Regulär eingeschlagenes Holz und Holz, aus dem die Schädlinge bereits überwiegend ausgeflogen sind (nicht mehr waldschutzwirksam), ist nicht förderfähig. 3Vorbeugung und Bekämpfung müssen das gesamte fängische Material einer Maßnahme umfassen. 4Dabei müssen die jeweiligen Verfahren von der LWF als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein. 5Soweit Gründe des Waldschutzes bzw. der Arbeits- und Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen, sind zur Verbesserung der biologischen Vielfalt Teile der Biomasse im Wald zu belassen. 6Die Förderung umfasst den Mehraufwand der vorbereitenden Maßnahmen sowie die Mehrausgaben, die durch eine waldschutzwirksame insektizidfreie Behandlung des Schadholzes entstehen.

4.5.2   Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten im Schutzwald (Nr. 2.6.2)

Über Nr. 4.5.1 hinaus gilt:
Die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und der Gefährdungsbereich um den Schutzwald wird von der Bewilligungsbehörde festgestellt.
Soweit erforderlich, sind im Schutzwald ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen und waldschutzwirksam behandelte Bäume, die im Wald belassen werden, möglichst quer zum Hang zu fällen.
Bei „Vorbereitung in Verbindung mit Belassen“ ist das Holz waldschutzwirksam zu behandeln, dauerhaft im Bestand zu belassen und darf nicht genutzt werden.
Bei „Vorbereitung in Verbindung mit Hubschrauberbringung“ sind vor Maßnahmenbeginn mögliche Alternativen zu prüfen, die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.5.3   Prävention von Waldbränden (Nr. 2.6.3)

1Die Förderung umfasst ausschließlich Maßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie für Waldbrandabwehr (AllMBl. 2013/05 S. 189) zum Zweck der Waldbrandvorbeugung konzeptionell vorgesehen sind. 2Gefördert werden können die Anlage von Waldbrandschutzstreifen mit standortgemäßen feuerhemmenden Baumarten sowie Vorbereitung, Einrichtung und Unterhaltung von Wundstreifen und Brandschutzschneisen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger). 3Die Anlage von Waldbrandschutzstreifen wird grundsätzlich als Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2 i. V. m. Nr. 4.1.3) gefördert, dabei sind die Regelungen zu standortheimischen Baumarten nicht Fördervoraussetzung.

4.6   Vorarbeiten (Nr. 2.7)

4.6.1   Forstbetriebsgutachten

1Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten (im Folgenden „Gutachten“) im Privatwald. 2Das Gutachten muss im Anhalt an die Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald erstellt werden und Möglichkeiten zur Steigerung der Klimastabilität, Biodiversität und Naturschutzmaßnahmen aufzeigen. 3Die Antragstellenden müssen der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung in elektronischer Form überlassen.
4Die Erstellung von Gutachten muss durch betriebsfremdes, forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. 5Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen. 6Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 7Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach 10 Jahren erneut förderfähig. 8Dies gilt nicht, wenn durch Waldschäden wesentliche Teile eines Gutachtens nicht mehr als Planungsgrundlage verwendet werden können. 9Ggf. notwendige Standortoperate, die zur Erstellung eines Gutachtens benötigt werden, können gesondert im Rahmen der fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2) gefördert werden. 10Für Gutachten, die mithilfe von Fernerkundung erstellt werden, gilt ein verringerter Fördersatz.

4.6.2   Fachliche Stellungnahmen

1Gefördert wird die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die z. B. zur Feststellung einer Genehmigung (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP) und als Grundlage für Forstbetriebsgutachten (Nr. 4.6.1) erforderlich sind. 2Fachliche Stellungnahmen werden Grundlage der darauf basierenden Fördermaßnahme. 3Eine Förderung kann auch erfolgen, wenn keine Folgeförderung damit verbunden ist (wenn z. B. UVP die Maßnahme nicht zulässt). 4Die Erstellung von Standortoperaten muss durch betriebsfremdes, forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen (vgl. 4.6.1). 5Bei Standortoperaten muss der staatlichen Forstverwaltung eine Kopie zur dienstlichen Nutzung in elektronischer Form überlassen werden.

4.7   Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.8)

1Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturausgaben (gesondert förderfähig). 2Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 3Sie ist zu versagen, wenn die bzw. der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat. 4Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. 5Ersatzleistungen, freiwillige Leistungen Dritter sowie Erlöse, die nach Abzug der Ausgaben für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. 6Jegliche Ersatzleistungen, die die oder der Antragstellende auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang. 7Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.

4.8   Außergewöhnliche Schäden (Nr. 2.9)

1Gefördert wird die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nicht in zumutbarer Weise beseitigt werden können und an deren Beseitigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Die Förderung umfasst auch die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen sowie zwingend erforderliche Mehraufwendungen für Arbeitssicherheit und Waldschutzmaßnahmen. 3Liegen die Maßnahmen z. B. aufgrund Gesundheitsschutz im besonderen staatlichen Interesse, kann eine erhöhte Förderung gewährt werden, die durch das StMELF festgesetzt wird. 4Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat. 5Dasselbe gilt für die Anerkennung einer erhöhten Förderung.

4.9   Ausschluss der Förderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Maßnahme dient der Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Waldgesetz).
Der Maßnahme ist auf der beantragten Förder- bzw. Maßnahmenfläche ein Verstoß gegen gesetzliche, waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die bzw. der Waldbesitzende oder die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer hat dies zu verantworten. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentumswechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als 5 Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z. B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
Im Zuge der Maßnahme verbleiben Kunststoffe (auch Biokunststoffe) dauerhaft im Wald (z. B. Superabsorber, Kunststoffgitternetz oder Bitumenpappe bei Ballenpflanzen).
Für die Maßnahme eines großen Unternehmens kann kein Anreizeffekt nachgewiesen werden.
2Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
auf einer Fläche außerhalb Bayerns stattfinden soll,
auf einer Fläche stattfinden soll, die der oder dem Antragstellenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.
3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende
die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
für die Durchführung der Maßnahme weitere Leistungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erhält, die mehr als 20 % der Fördersumme betragen,
ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) ist,
eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.