Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Sonstige Bestimmungen

6.1   Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 (Erstaufforstung Pflanzung), 2.1.2 (Wiederaufforstung Pflanzung), 2.1.3 (PAVe), 2.2.1 (Erstaufforstung Saat), 2.2.2 (Wiederaufforstung Saat), 2.3.1 (NVJ-Kleinzäune) und 2.3.3 (Sicherung und Pflege von NVJ) fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 (Nachbesserung Pflanzung) und 2.2.3 (Nachbesserung Saat) mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt,
bei Maßnahmen nach Nr. 2.6.3 (Waldbrandprävention) wird die Bindefrist einzelfallbezogen festgelegt. Sie beträgt jedoch höchstens 5 Jahre.
2Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

6.2   Verzicht auf Rückforderungen

1Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. 2Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der bzw. dem Antragstellenden eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie bzw. er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.

6.3   Evaluierung

Das StMELF führt eine Evaluierung der Richtlinie gemäß VV 12 zu Art. 44 BayHO durch.