Inhalt

WALDFÖPR 2025
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

3.1   Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind
Eigentümerinnen und Eigentümer von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen (Maßnahmenträger).
Diese können sein:
an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer,
kommunale Körperschaften sowie
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für ihre ordentlichen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
2Stehen die beantragten Flächen nicht im Eigentum der Antragsberechtigten, werden diese nur mit Einverständniserklärung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft gefördert.

3.2   Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
das Land,
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.