Inhalt
9.
Schlussbestimmungen
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
3Bewilligungen für Maßnahmen auf der Grundlage dieser Richtlinie können erst erfolgen, nachdem die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat. 4Maßnahmen, die auf Grundlage der alten Bekanntmachung beantragt wurden, werden weiterhin nach den alten Bestimmungen abgewickelt.
5Darüber hinaus wird die Kulturpflege durch Beseitigung der Konkurrenzvegetation im dritten, vierten und fünften Jahr der Bindefrist, bei Saat während der ganzen Bindefrist, gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 (letztes Tiret ausgenommen) auch nach deren Außerkrafttreten weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. 6Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.1, Satz 1 letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge, soweit zutreffend. 7Die Nrn. 4.1.2 Satz 1, 4.1.3 Satz 1 und 4.1.5 Satz 1 der Richtlinie (Ausschluss der Kulturpflegeförderung innerhalb der Bindefrist) gelten hier nicht.