Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2022

12. Untergang von Naturwaldflächen

12.1 

1Störungen durch Stürme und dergleichen können Naturwälder verändern. 2Darauf wird kein Einfluss genommen, soweit hierdurch nicht notwendige Maßnahmen des Waldschutzes oder der Verkehrssicherung im Sinne des Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayWaldG erforderlich werden.

12.2 

Sollten jedoch, namentlich im Berg- und Schutzwald, z. B. in Folge des Klimawandels örtlich Situationen entstehen, die aus übergeordneten Gründen der Risikoabwehr eine Sanierung solcher Flächen unabdingbar notwendig machen, so kann das zur Unvereinbarkeit mit den Zielen und Anforderungen nach den Nrn. 3 und 4 führen und im seltenen Ausnahmefall die Aufgabe einer Naturwaldfläche ganz oder in Teilen nach sich ziehen.

12.3 

Die Entscheidung hierüber trifft das StMELF nach eingehender Prüfung und veranlasst ggf. die Löschung aus dem Verzeichnis der Naturwaldflächen.

12.4 

1Um das grüne Netzwerk in seinem Umfang zu erhalten, ist ein geeigneter Flächenersatz angrenzend oder zumindest im gleichen Wuchsgebiet anzustreben. 2Dabei ist gemäß den Nrn. 5.1 bis 5.3 zu verfahren.