Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2022

10. Aufgaben der Waldbesitzenden und der Forstbehörden

10.1 

Die mittelfristige Forstbetriebsplanung (Forsteinrichtung) inklusive Fortführung der regelmäßigen Waldinventuren im Rahmen der Forsteinrichtung sollen von den Waldbesitzenden auch in Naturwäldern im bisherigen Umfang durchgeführt werden.

10.2 

1Das zuständige AELF verschafft sich in Absprache mit den Waldbesitzenden regelmäßig einen Überblick über die Naturwälder. 2Auffällige Ereignisse und Beobachtungen werden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) und in Kopie den Waldbesitzenden übermittelt.