Inhalt
9.
Anzeigepflichten
1In Naturwäldern, die größer als zehn Hektar sind, sind Maßnahmen nach den Nrn. 7.2 und 7.3 sowie 8.1, 8.2 und 8.5 dem örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vorab in Textform anzuzeigen. 2Eine vorgesehene Holzentnahme ist in der Anzeige zu begründen.