Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2022

7. Folgen der Einrichtung von Naturwäldern (Management)

7.1 Bewirtschaftung und Holzentnahme

7.1.1 

Naturwälder werden forstwirtschaftlich nicht genutzt.

7.1.2 

1Es finden keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt. 2Auch unterbleiben:
Forstwirtschaftliche Nutzungen und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufarbeitung durch biotische bzw. abiotische Einwirkungen betroffener Bäume, sofern nicht der Schutz angrenzender Waldbestände dies erforderlich macht,
jegliche aktive Maßnahmen zur Waldverjüngung,
Maßnahmen zur Beeinflussung der Böden (z. B. Kalkung, Bodenbearbeitung) sowie der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Gras-, Unkraut- sowie Schädlingsbekämpfung,
die Instandhaltung von Entwässerungsgräben, sofern keine rechtliche Verpflichtung hierfür besteht (Maßnahmen des Wegeunterhalts sind hiervon nicht berührt).

7.2 Waldschutz

Notwendige Maßnahmen des Waldschutzes sind zulässig, insbesondere um ein Übergreifen von Schädlingen auf umliegende Wälder zu verhindern.

7.3 Verkehrssicherung, Hochwasserschutz

1Notwendige Maßnahmen der Verkehrssicherung sind zulässig, insbesondere um die Erlebbarkeit dieser Flächen für die Bevölkerung sicherzustellen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen.

7.4 

In Naturwäldern soll das ausnahmsweise bei Maßnahmen der Nrn. 7.2 und 7.3 eingeschlagene Holz auf der Fläche verbleiben, sofern dies zeitlich, logistisch oder prozessbedingt und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

7.5 Erschließung und Befahrung

7.5.1 

Die Erschließung richtet sich vorrangig nach den Zielen der Nr. 3 und den notwendigen Leistungen des Gemeinwohls (z. B. Rettungswege, Waldbrandbekämpfung).

7.5.2 

Der Umgang mit vorhandener Erschließung richtet sich, soweit vorhanden, nach den Plänen der Nr. 6.

7.5.3 

Abseits von vorhandenen Forststraßen und -wegen, sowie Rückewegen und -gassen findet keine Befahrung statt.

7.6 

Naturwaldflächen unterliegen wie Naturwaldreservate einem erhöhten Schutz vor Rodungen (Art. 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 BayWaldG analog).

7.7 Jagd

7.7.1 

Zulässig ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

7.7.2 

Im Staatswald ist sie vorbildlich im Sinne von Art. 18 BayWaldG sowie ggf. Art. 4 des Staatsforstengesetzes (StFoG) auszuüben, insbesondere ist die Entwicklung und Verjüngung naturnaher Wälder durch ein geeignetes Jagdmanagement sicherzustellen und in den betriebsbezogenen Jagdkonzepten zu verankern.

7.7.3 

Die Neuanlage von Wildwiesen, Wildfütterungen und Wildäckern unterbleibt.

7.8 Fischerei

Die fischereiliche Nutzung wird durch die Ausweisung als Naturwald nicht berührt.

7.9 

Die Ausübung bestehender Forstrechte sowie gesetzlicher und vertraglicher Rechte Dritter (z. B. Leitungsrechte) bleibt unberührt.

7.10 

Weitere Rechtspflichten, z. B. nach Natur- und Artenschutzrecht, bleiben unberührt.