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Text gilt ab: 04.11.2022

8. Ausnahmen

1Ausnahmen von den Regelungen nach Nr. 7 sind zulässig, soweit und solange die unter Nr. 3 genannten Ziele des grünen Netzwerks dadurch nicht gefährdet werden. 2Davon erfasst sind insbesondere:

8.1 

Notwendige herstellende Maßnahmen zur Bereinigung eines durch menschliche Einwirkungen entstandenen naturwidrigen Zustandes auf der Basis eines abgestimmten Pflegeplans, um absehbare Waldschutzrisiken insbesondere für umliegende Waldbestände zu vermeiden, bis zehn Jahre nach Aufnahme in das Verzeichnis der Naturwaldflächen,

8.2 

im Ausnahmefall notwendige punktuelle oder lineare Pflegemaßnahmen zum Erhalt herausragender Schutzgüter als essenzieller Bestandteil der Biodiversität der Naturwälder (z. B. Flächen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – oder Arten gemäß den Anhängen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie).

8.3 

Wissenschaftliche Untersuchungen im öffentlichen Interesse.

8.4 

Gewinnung von Saatgut und Pfropfreisern zur Erhaltung seltener und spezifischer forstlicher Genressourcen.

8.5 

Hochwasserschutzmaßnahmen, sofern sie mit den Zielbestimmungen der Nr. 3 vereinbar sind (z. B. Deichrückverlegungen, wasserbauliche Maßnahmen).