Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2022

5. Verfahren

5.1 

Nach Aufforderung durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) oder aus eigener Veranlassung schlagen die zuständigen staatlichen Verwaltungen bzw. die BaySF dem StMELF mögliche Naturwaldflächen oder Ergänzungen zu bestehenden Naturwaldflächen vor.

5.2 

Das StMELF prüft die Flächen auf ihre Eignung und entscheidet über die Aufnahme in das grüne Netzwerk.

5.3 

1Die Einrichtung oder Erweiterung von Naturwaldflächen wird durch Aufnahme in das am StMELF geführte „Verzeichnis über das grüne Netzwerk der Naturwaldflächen“ vollzogen; sie sind über die Internetanwendung „BayernAtlas“ (https://v.bayern.de/wG33M) flächenscharf einsehbar. 2Eine Kartenübersicht der Flächenkulisse je Regierungsbezirk ist dieser Bekanntmachung in Anlage 2 beigefügt. 3Der aktuelle Umfang der eingebrachten Naturwaldflächen im grünen Netzwerk ergibt sich aus Anlage 1 dieser Bekanntmachung. 4Die Darstellungen und Inhalte in den Anlagen 1 und 2 dieser Bekanntmachung werden bei Bedarf aktualisiert.