Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
4.
Vorzeitige Beendigung von Maßnahme B

4.1

Wenn sich das bewilligte Vorhaben im Rahmen der Maßnahme B als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
zur vorzeitigen Beendigung für das Projekt ein Fortschrittsbericht mit Evaluierungsergebnissen vorgelegt wird,
und die Evaluierungsergebnisse zeigen, dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.