Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
4.
Vorzeitige Beendigung von Maßnahme B

4.1

Wenn sich das bewilligte Vorhaben im Rahmen der Maßnahme B als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
–
der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
–
zur vorzeitigen Beendigung für das Projekt ein Fortschrittsbericht mit Evaluierungsergebnissen vorgelegt wird,
–
und die Evaluierungsergebnisse zeigen, dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.