Inhalt
10.1
1Investitionen gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3/ 2. Tiret unterliegen einer Zweckbindung. 2Die Zweckbindungsfrist ist gemäß Nr. 6 Satz 2 der RRL-EU-Invest auf die Dauer des Vorhabens festgelegt. 3Im Ermessen der Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf eine Zweckbindung verzichtet werden.
10.2
Eine Weiternutzung der geförderten Investitionen durch Akteure der OG bzw. einen eingebundenen Kooperationspartner ohne Entgelt ist förderunschädlich.