Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
2.
Mehrfachförderung
1Für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben können nur dann gleichzeitig Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, wenn
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es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
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mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
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in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die Summe aller bewilligten Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus diesen öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung bei der EIP-Förderung.