Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
2.
Mehrfachförderung
1Für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben können nur dann gleichzeitig Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, wenn
es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die Summe aller bewilligten Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus diesen öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung bei der EIP-Förderung.