Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
7.
Zulässiger Maßnahmenbeginn
1Bezugnehmend auf Nr. 8.1 Satz 3 der RRL EU-Invest ist die steuerliche und juristische Beratung in Hinblick auf die Gründung und Rechtsform der OG, welche vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt, als Vorarbeit im Sinne eine Planungsleistung zur OG-Gründung zu werten. 2Die Ausgaben dafür sind daher zuwendungsfähig, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind.