Inhalt
6.
Anwendung vereinfachter Kostenoptionen
6.1
Eine Anwendung vereinfachter Kostenoptionen erfolgt gemäß Nr. 8.3 der RRL EU-Invest als
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Standard-Einheitskosten im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/2115 für direkte Personalkosten und für Reisekosten bei vom Antragsteller angestelltem Personal,
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Pauschalsatz von 15 % für indirekte Kosten im Zusammenhang mit direkten Personalkosten gemäß Art. 54 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/1060.
6.2
1Ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest sind die Einheitskostensätze für Reisekosten in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz festgelegt. 2Ausgaben für Fahrtstrecken unter 20 km werden nicht gefördert. 3Für die Berechnung der Fahrtstrecken wird die kürzeste Strecke zwischen Startpunkt und Reiseziel als zuwendungsfähig anerkannt.