Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 

1Zuwendungsfähig sind nur Mehrgefahrenversicherungen, bei denen im Versicherungsvertrag
ein Selbstbehalt von mindestens 20 %-Punkten der Schadenquote (Abzugsfranchise) sowie
eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme
vereinbart wurde. 2Eine darüberhinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig. 3Die versicherte Mindestfläche je Betrieb und Jahr, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. 4Es ist grundsätzlich möglich, Einjahres- oder Mehrjahresverträge abzuschließen. 5Die Versicherungsprämie ist jährlich zu entrichten. 6Es sind nur Verträge mit Versicherungsunternehmen förderfähig, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem StMELF abgeschlossen und sich dazu bereit erklärt haben, die entsprechenden Vertragsdaten gemäß Nr. 8.2 dieser Richtlinie an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

5.2 

Dem Versicherungsunternehmen ist eine Vollmacht gemäß Nr. 8.4 zur Erbringung des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger zu erteilen.

5.3 

1 Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 2Förderfähig ist sowohl der Neuabschluss eines Mehrgefahrenversicherungsvertrags als auch die Fortführung bzw. Umwandlung von bereits bestehenden Versicherungsverträgen.