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787-L

Richtlinie zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen in der bayerischen Landwirtschaft (MGV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 5. Dezember 2022, Az. G5-7290-1/159

(BayMBl. Nr. 731)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen in der bayerischen Landwirtschaft (MGV) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 731)

1. Rechtsvorschriften

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) 2021/2115 ,
Verordnung (EU) 2021/2116 ,
GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland,
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) ,
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV),
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) ,
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) , insbesondere Art. 23 und 44 sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV),
Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) für den Verwaltungsvollzug.
2Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (GAPInVeKoSG, GAPInVeKoSV, GAPDZV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf diese Förderung entsprechend angewendet. 3Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Es gelten die VV zu den Art. 23 und 44 BayHO, soweit im Folgenden nicht abweichend geregelt.

2. Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge der bayerischen Landwirte, um eine wachsende Destabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen und erhöhte Einkommensverlustrisiken insbesondere aufgrund einer zunehmenden Häufigkeit und höherer Ausmaße extremer Wetterereignisse sowie weiterer Gefahren, die auf Grund des Klimawandels vermehrt auftreten, zu mindern. 2Der Abschluss von Mehrgefahrenversicherungen gegen bestimmte Risiken dient der Liquiditäts- und Existenzsicherung landwirtschaftlicher Unternehmen beim Auftreten bestimmter Schadereignisse und stärkt die eigenverantwortliche Risikovorsorge.

3. Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Schadens- und Indexversicherungen für in Bayern belegene Flächen, die Folgendes umfassen:
im Ackerbau (ohne Gemüse) die Risiken Hagel, Sturm, Starkregen, Starkfrost, Trockenheit und Fraßschäden durch Wildgänse und Saatkrähen (kein Wahlrecht),
im Grünland die Risiken Hagel, Trockenheit und Fraßschäden durch Engerlinge des Mai- und Junikäfers (kein Wahlrecht) sowie
im Obst- und Weinbau, bei Baumschulen und Hopfen die Risiken Hagel, Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen (Wahlrecht, wobei mindestens zwei der genannten Gefahren abgesichert werden müssen).
2Die Kulturen, die in der Mehrgefahrenversicherung „Ackerbau“, „Grünland“ und „Obst, Wein, Baumschulen, Hopfen“ förderfähig sind, sind in der Anlage zur Richtlinie festgelegt. 3Die Versicherung kann für einzelne, mehrere oder alle Kulturen des Betriebs abgeschlossen werden.
4Bei Fraßschäden sind nur Versicherungen förderfähig, welche die Kosten im Falle eines nötigen Umbruchs erstatten.

4. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. § 10 GAPInVeKoSV und § 8 GAPDZV unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Betriebssitz im Sinne von § 2 GAPInVeKoSV in Bayern. 2Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen des Betriebsinhabers sich in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 befindet.
3Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 

1Zuwendungsfähig sind nur Mehrgefahrenversicherungen, bei denen im Versicherungsvertrag
ein Selbstbehalt von mindestens 20 %-Punkten der Schadenquote (Abzugsfranchise) sowie
eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme
vereinbart wurde. 2Eine darüberhinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig. 3Die versicherte Mindestfläche je Betrieb und Jahr, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. 4Es ist grundsätzlich möglich, Einjahres- oder Mehrjahresverträge abzuschließen. 5Die Versicherungsprämie ist jährlich zu entrichten. 6Es sind nur Verträge mit Versicherungsunternehmen förderfähig, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem StMELF abgeschlossen und sich dazu bereit erklärt haben, die entsprechenden Vertragsdaten gemäß Nr. 8.2 dieser Richtlinie an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

5.2 

Dem Versicherungsunternehmen ist eine Vollmacht gemäß Nr. 8.4 zur Erbringung des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger zu erteilen.

5.3 

1 Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 2Förderfähig ist sowohl der Neuabschluss eines Mehrgefahrenversicherungsvertrags als auch die Fortführung bzw. Umwandlung von bereits bestehenden Versicherungsverträgen.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als jährlicher Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2 Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben

1Die jährlichen Versicherungsprämien werden mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. 2Die jährliche Zuwendung je Antragsteller wird auf weniger als 100 000 EUR begrenzt.
3Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Versicherungsprämienzahlungen für förderfähige Mehrgefahrenversicherungen ohne Umsatzsteuer, Skonti, Rabatten, Beiträgen, Gebühren und sonstigen Steuern.
4Maßgeblich für die Höhe der Versicherungsprämie ist u. a. der Hektarwert der einbezogenen Kulturen. 5Zuwendungsfähig sind Versicherungsprämien, für deren Berechnung die Höchsthektarwerte, welche in der Rahmenvereinbarung mit den Versicherungsunternehmen festgelegt werden, nicht überschritten werden.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für den gleichen Fördergegenstand aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

7.2 Nebenbestimmungen

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden abweichend von VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO nicht zum Bestandteil des Bescheids gemacht. 2Die Regelungen von Nrn. 1.1, 2, 5.1, 5.2, 5.6, 6.3 und 7 ANBest-P werden im Bewilligungsbescheid explizit neben den anderen maßnahmenspezifischen Nebenbestimmungen aufgenommen. 3Dabei ist aufzunehmen, dass sich die Aufbewahrungspflicht insbesondere auch auf die Vollmacht im Sinne der Nr. 8.4 Satz 2 dieser Richtlinie erstreckt. 4Zudem wird entsprechend Nr. 8 ANBest-P im Bescheid auf die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung hingewiesen. 5Die Regelungen von Nr. 6.1 ANBest-P sind einzuhalten.

8. Verfahren

1Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) als zuständige Antrags- und Bewilligungsbehörden. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb für einen Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur eine reduzierte Zuwendung gewährt werden kann.

8.1 Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist jährlich mit dem Mehrfachantrag im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) des StMELF bis zum Antragsendtermin (15.05., Ausschlussfrist) elektronisch zu stellen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Adresse des Betriebsinhabers (Vortrag der Daten zur Betriebsnummer aus iBALIS),
Versichertes Paket („Ackerbau“, „Grünland“ sowie „Obst- und Weinbau, Baumschulen und Hopfen“),
Versicherungsunternehmen, bei dem der Vertrag abgeschlossen wurde,
voraussichtlich förderfähige Kosten (jährliche Nettoprämie in EUR) gemäß Angebot oder Vertrag,
Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
Erklärung, dass keine anderweitige Förderung von Ernteversicherungen in Anspruch genommen wird,
Einverständnis zur Weitergabe der Antragsdaten an das/die jeweilige(n) Versicherungsunternehmen,
Bestätigung des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht für die Versicherungsunternehmen zur Vorlage des Verwendungsnachweises.
3Zudem sind im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) alle versicherten Nutzungsschläge mit Angabe des Versicherungsunternehmens zu kennzeichnen.

8.2 Datenabgleich mit den Versicherungsunternehmen

1Die Antrags- und die Flächendaten aus dem Mehrfachantrag des Antragstellers werden den entsprechenden Versicherungsunternehmen von der Bewilligungsbehörde für die Erstellung und Aktualisierung des jeweiligen Versicherungsvertrags digital wie folgt zur Verfügung gestellt:
Betriebsnummer, Antragsjahr, Name/Bezeichnung, Adresse,
Antragsdaten,
Flächendaten (FID, Name, Feldstücksnummer, Fläche, Geometrie, Nutzungscode).
2Das Versicherungsunternehmen stellt dem StMELF aus den Angaben des Versicherungsnehmers bis einschließlich 31.07. des Antragsjahres folgende Daten je versichertem Paket für die Bewilligung der Zuwendung digital zur Verfügung:
Betriebsnummer,
Versicherungsunternehmen,
Versichertes Paket,
Versicherungsschein-/Policen-Nr.,
Antragsjahr,
Bruttobeitrag,
förderfähiger Nettobeitrag,
versicherte Fläche (Summe),
davon Umbruchsfläche (Summe)1.

8.3 Bewilligung

1Es werden nur Anträge bewilligt, die alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf Grundlage des tatsächlich zuwendungsfähigen Prämienbetrags im Antragsjahr. 3Der Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid wird i. d. R. zentral erstellt und an den Zuwendungsempfänger versandt.

8.4 Verwendungsnachweis und Auszahlung der Zuwendung

1Für die Vorlage des Verwendungsnachweises werden die Versicherungsunternehmen durch den Zuwendungsempfänger bevollmächtigt. 2Der Zuwendungsempfänger hat eine entsprechende Vollmacht schriftlich zu erteilen und im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass eine entsprechende Bevollmächtigung erteilt wird. 3Der Verwendungsnachweis wird durch das Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt. 4Dieser besteht aus der Mitteilung der versicherten Flächen im Mehrfachantrag und der zuwendungsfähigen Nettoprämie (vgl. Nr. 8.2) sowie der Bestätigung des Zahlungseingangs bis zum 30.09. eines Jahres.
5Basis für die Höhe der Zuwendung ist die zuwendungsfähige Versicherungsprämie des jeweiligen Jahres (vgl. Nr. 6.2).
6Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

8.5 Kontrollen und Aufbewahrungspflichten

1Verwaltungskontrollen werden analog den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der flächenbezogenen Fördermaßnahmen durchgeführt. 2Die Angaben des Antragstellers aus dem Mehrfachantrag werden im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung mit den von den Versicherungsunternehmen zurückgemeldeten Daten geprüft. 3Zusätzlich werden bei fünf Prozent der Antragsteller folgende Belege eingefordert:
Angebot(e) zum beantragten Paket/zu den beantragten Paketen,
Versicherungsschein (inkl. Beitragsrechnung für das Antragsjahr),
Zahlungsbeleg.
4Überprüft wird dabei, ob alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt wurden und die Angaben der Versicherungsunternehmen plausibel sind. 5Der Zuwendungsempfänger hat alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

8.6 Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Die Zuwendung für die zuwendungsfähige Versicherungsprämie wird anteilig gekürzt, wenn die im FFN für das jeweilige Paket und das Versicherungsunternehmen gemeldete Fläche (nach Berücksichtigung von Kontrollergebnissen) geringer ist als die entsprechende vom Versicherungsunternehmen gemeldete Fläche.
2Die Kürzung wird nur angewendet, wenn die Flächenabweichung mehr als 3 % beträgt.
3Die Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge.
4Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht bzw. falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
5Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend der internen Vorgaben zu verfahren.
6In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 3 VO (EU) 2021/2116 gilt Art. 59 Abs. 5 UAbs. 3 der VO (EU) 2021/2116.
7Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung und Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
8Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

1 [Amtl. Anm.:] Umbruchsfläche: Summe der im jeweiligen Paket einbezogenen Flächen, die aufgrund eines Schadensereignisses vor der im FNN gemeldeten Hauptkultur umgebrochen wurden.

9. Prüfungsrechte

1Die zuständigen Bewilligungsbehörden, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) sowie Prüforgane der EU haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der ORH ist zudem zur Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung gem. Art. 91 BayHO berechtigt.

10. Veröffentlichung

Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de werden die gemäß Art. 98 der VO (EU) 2021/2116 i. V. m. Art. 58 der Delegierten Verordnung 2021/128 erforderlichen Informationen veröffentlicht.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor