Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Verfahren

1Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) als zuständige Antrags- und Bewilligungsbehörden. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb für einen Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur eine reduzierte Zuwendung gewährt werden kann.

8.1 Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist jährlich mit dem Mehrfachantrag im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) des StMELF bis zum Antragsendtermin (15.05., Ausschlussfrist) elektronisch zu stellen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Adresse des Betriebsinhabers (Vortrag der Daten zur Betriebsnummer aus iBALIS),
Versichertes Paket („Ackerbau“, „Grünland“ sowie „Obst- und Weinbau, Baumschulen und Hopfen“),
Versicherungsunternehmen, bei dem der Vertrag abgeschlossen wurde,
voraussichtlich förderfähige Kosten (jährliche Nettoprämie in EUR) gemäß Angebot oder Vertrag,
Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
Erklärung, dass keine anderweitige Förderung von Ernteversicherungen in Anspruch genommen wird,
Einverständnis zur Weitergabe der Antragsdaten an das/die jeweilige(n) Versicherungsunternehmen,
Bestätigung des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht für die Versicherungsunternehmen zur Vorlage des Verwendungsnachweises.
3Zudem sind im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) alle versicherten Nutzungsschläge mit Angabe des Versicherungsunternehmens zu kennzeichnen.

8.2 Datenabgleich mit den Versicherungsunternehmen

1Die Antrags- und die Flächendaten aus dem Mehrfachantrag des Antragstellers werden den entsprechenden Versicherungsunternehmen von der Bewilligungsbehörde für die Erstellung und Aktualisierung des jeweiligen Versicherungsvertrags digital wie folgt zur Verfügung gestellt:
Betriebsnummer, Antragsjahr, Name/Bezeichnung, Adresse,
Antragsdaten,
Flächendaten (FID, Name, Feldstücksnummer, Fläche, Geometrie, Nutzungscode).
2Das Versicherungsunternehmen stellt dem StMELF aus den Angaben des Versicherungsnehmers bis einschließlich 31.07. des Antragsjahres folgende Daten je versichertem Paket für die Bewilligung der Zuwendung digital zur Verfügung:
Betriebsnummer,
Versicherungsunternehmen,
Versichertes Paket,
Versicherungsschein-/Policen-Nr.,
Antragsjahr,
Bruttobeitrag,
förderfähiger Nettobeitrag,
versicherte Fläche (Summe),
davon Umbruchsfläche (Summe)1.

8.3 Bewilligung

1Es werden nur Anträge bewilligt, die alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf Grundlage des tatsächlich zuwendungsfähigen Prämienbetrags im Antragsjahr. 3Der Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid wird i. d. R. zentral erstellt und an den Zuwendungsempfänger versandt.

8.4 Verwendungsnachweis und Auszahlung der Zuwendung

1Für die Vorlage des Verwendungsnachweises werden die Versicherungsunternehmen durch den Zuwendungsempfänger bevollmächtigt. 2Der Zuwendungsempfänger hat eine entsprechende Vollmacht schriftlich zu erteilen und im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass eine entsprechende Bevollmächtigung erteilt wird. 3Der Verwendungsnachweis wird durch das Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt. 4Dieser besteht aus der Mitteilung der versicherten Flächen im Mehrfachantrag und der zuwendungsfähigen Nettoprämie (vgl. Nr. 8.2) sowie der Bestätigung des Zahlungseingangs bis zum 30.09. eines Jahres.
5Basis für die Höhe der Zuwendung ist die zuwendungsfähige Versicherungsprämie des jeweiligen Jahres (vgl. Nr. 6.2).
6Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

8.5 Kontrollen und Aufbewahrungspflichten

1Verwaltungskontrollen werden analog den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der flächenbezogenen Fördermaßnahmen durchgeführt. 2Die Angaben des Antragstellers aus dem Mehrfachantrag werden im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung mit den von den Versicherungsunternehmen zurückgemeldeten Daten geprüft. 3Zusätzlich werden bei fünf Prozent der Antragsteller folgende Belege eingefordert:
Angebot(e) zum beantragten Paket/zu den beantragten Paketen,
Versicherungsschein (inkl. Beitragsrechnung für das Antragsjahr),
Zahlungsbeleg.
4Überprüft wird dabei, ob alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt wurden und die Angaben der Versicherungsunternehmen plausibel sind. 5Der Zuwendungsempfänger hat alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

8.6 Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Die Zuwendung für die zuwendungsfähige Versicherungsprämie wird anteilig gekürzt, wenn die im FFN für das jeweilige Paket und das Versicherungsunternehmen gemeldete Fläche (nach Berücksichtigung von Kontrollergebnissen) geringer ist als die entsprechende vom Versicherungsunternehmen gemeldete Fläche.
2Die Kürzung wird nur angewendet, wenn die Flächenabweichung mehr als 3 % beträgt.
3Die Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge.
4Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht bzw. falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
5Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend der internen Vorgaben zu verfahren.
6In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 3 VO (EU) 2021/2116 gilt Art. 59 Abs. 5 UAbs. 3 der VO (EU) 2021/2116.
7Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung und Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
8Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

1 [Amtl. Anm.:] Umbruchsfläche: Summe der im jeweiligen Paket einbezogenen Flächen, die aufgrund eines Schadensereignisses vor der im FNN gemeldeten Hauptkultur umgebrochen wurden.