Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. § 10 GAPInVeKoSV und § 8 GAPDZV unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Betriebssitz im Sinne von § 2 GAPInVeKoSV in Bayern. 2Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen des Betriebsinhabers sich in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 befindet.
3Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.