Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9. Prüfungsrechte

1Die zuständigen Bewilligungsbehörden, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) sowie Prüforgane der EU haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der ORH ist zudem zur Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung gem. Art. 91 BayHO berechtigt.