Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn im Weinbau die Bekämpfung des Traubenwicklers auf mindestens drei Hektar zusammenhängender Rebfläche erfolgt und im Obstbau die Bekämpfung der Wicklerarten auf mindestens einem Hektar zusammenhängender Obstfläche erfolgt. 2Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Mitglieder der Pheromon- und Obstbaugemeinschaften bzw. die Einzelantragsteller ihren Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren gegen denselben Schaderreger die unter Nr. 2 beschriebene Methode anzuwenden.

4.2  

Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Reb- bzw. Obstbaufläche grundsätzlich nicht erlaubt.

4.3  

Auf Rebflächen kann die zuständige Behörde [Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)] in Ausnahmefällen die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen, wenn aufgrund der Stärke des Befalls mit Schadorganismen zu erwarten ist, dass mehr als die Hälfte des Erntegutes nicht vermarktungsfähig sein wird oder mehr als zehn Prozent des Kulturpflanzenbestandes so stark geschädigt werden, dass auch in den Folgejahren erhebliche Ertragseinbußen auftreten.

4.4  

In Obstplantagen kann die zuständige Behörde [Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mit Abteilung Gartenbau] in Ausnahmefällen die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen, wenn aufgrund der Stärke des Befalls mit Schadorganismen zu erwarten ist, dass erhebliche Ertragseinbußen auftreten.

4.5  

Wein- und Obstbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.