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BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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787-L

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bekämpfung von Wicklerarten im Weinbau und Obstbau durch den Einsatz des Pheromonverfahrens
(BayWOP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 11. März 2022, Az. L3-7290-1/68

(BayMBl. Nr. 230)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bekämpfung von Wicklerarten im Weinbau und Obstbau durch den Einsatz des Pheromonverfahrens (BayWOP) vom 11. März 2022 (BayMBl. Nr. 230), die durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 27) geändert worden ist

1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Grundlagen dieser Förderung sind:
die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,
das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012,
der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung des Traubenwicklers der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 1. September 2014,
die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Wicklerarten im Obstbau der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. November 2018,
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
die Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu sowie
die Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift.