Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger und Begünstigte

3.1  

Zuwendungsempfänger sind Zusammenschlüsse (Pheromongemeinschaften bzw. Obstbaugemeinschaften) von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe (Begünstige), die Wein- und Obstbauflächen in Bayern bewirtschaften, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

3.2  

Ferner können auch Einzelantragsteller Zuwendungsempfänger und Begünstigte sein.

3.3  

1Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind auch Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.