Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Verfahren

10.1   Antrags- und Bewilligungsverfahren

10.1.1  

1Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die LWG. 2Anträge von Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaften (siehe Nr. 3.1) können als Sammelanträge gestellt werden. 3Einzelanträge sind für Obstbaubetriebe ebenfalls möglich. 4Die Antragstellung erfolgt durch eine bevollmächtigte Person der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft, die eine Bündelung der Flächenaufstellung vornimmt. 5Die Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft erklären durch ihre Unterschrift bei der Flächenaufstellung, dass die bevollmächtigte Person im Namen und Vollmacht aller Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft handelt. 6Im Weinbau können Einzelanträge (siehe Nr. 3.2) gestellt werden, sofern eine Sammelantragsstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 3 ha beträgt.

10.1.2  

1Der Antrag ist vor Durchführung der Maßnahme schriftlich mittels eines Formblatts an die zuständige Behörde zu stellen. 2Der Antrag enthält
die Bezeichnung der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft,
den Namen und die Anschrift der bevollmächtigen Person bzw. des Betriebsinhabers bei Einzelanträgen,
die Kontodaten des Kontos, auf das die Fördermittel ausbezahlt werden sollen,
die Fläche, für die eine Zuwendung beantragt wird,
für jedes Mitglied der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft bzw. bei Einzelanträgen,
die Betriebsnummer,
die Anschrift des Unternehmens,
die Feldstücke (Größe, Flächenidentifikationsnummer), die das Unternehmen in den Flächenverbund einbringt,
die Unterschrift des Unternehmers,
KMU-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
UiS-Erklärung,
nicht-KMU-Unternehmen: De-Minimis-Erklärung,
eine Flurkarte, in der die Grenzen des Flächenverbundes eingezeichnet sind.

10.1.3  

Der Antrag ist spätestens bis 31. März zu stellen.

10.1.4  

1Die Maßnahme darf erst mit dem Datum der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die zuständige Behörde begonnen werden. 2Die Bestellung der Pheromonwirkstoffe zählt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung.

10.2   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 31. September vorgelegt werden. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht zulässig.

10.3   Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.4  

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.