Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1  

Werden die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 vom Begünstigten nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Einbehaltung der Zuwendung des Begünstigten.

7.2  

Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn festgestellt wird, dass der Befall durch Wicklerarten vom Unternehmen absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde gemäß Art. 26 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

7.3  

1Nicht nachweisbar umweltfreundlich abbaubare Pheromondispenser sind bis 15. März des auf die Behandlung folgenden Jahres abzuhängen und einzusammeln. 2Werden die Pheromondispenser nicht fristgerecht aus den Flächen entfernt, werden alle Flächen des entsprechenden Inhabers von einer Förderung im Folgejahr ausgeschlossen.

7.4  

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.