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BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Transparenz

Auf der Beihilfewebsite der EU-Kommission werden folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe die 60 000 Euro je Beihilfeempfänger überschreitet.