Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen

8.1  

1Die Bewilligungsbehörde bzw. eine vom Staatsministerium beauftragte Stelle führt detaillierte Aufzeichnungen über jede Einzelbeihilfe in elektronischer Form, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die zuwendungsfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

8.2  

Die mit der Antragstellung zusammenhängenden prüfungsrelevanten Unterlagen (Anträge, Belege etc.) sind von der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger ab Bewilligung, zehn Jahre lang aufzubewahren.

8.3  

Die zuständige Behörde (Weinbau: LWG, Obstbau: AELF mit Abteilung Gartenbau) unterzieht jährlich 1 % der geförderten Zuwendungsempfänger bzw. Pheromongemeinschaften einer Vor-Ort-Kontrolle.

8.4  

Der Bewilligungsbehörde, dem bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu.