Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 13.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

1Als zuwendungsfähige Maßnahme wird die Anwendung des Pheromonverfahrens (Verwirrungsmethode) zur Bekämpfung des Traubenwicklers im Weinbau und der Wicklerarten im Obstbau gefördert. 2Im Weinbau ist das Pheromonverfahren zur Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers und des Bekreuzten Traubenwicklers anzuwenden. 3Im Obstbau ist das Pheromonverfahren zur Bekämpfung der Wicklerarten im Obstbau anzuwenden. 4Dazu sind im Wein- und Obstbau die zugelassen Pheromonwirkstoffe entsprechend den Vorgaben der amtlichen Beratung auszubringen. 5Förderfähig ist im Weinbau die im Ertrag stehende digital erfasste Rebfläche. 6Falls die Förderung für Junganlagen ohne Unterstützungsvorrichtung beantragt wird, muss dies den Vorgaben für im Ertrag stehende Rebflächen folgen. 7Im Obstbau ist die gesamte Anbaufläche der zu schützenden Kultur förderfähig, sofern sie digital erfasst ist. 8Die Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung im Rahmen des Pheromonverfahrens werden nicht gefördert.