Inhalt

EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

8.   Sonstige Bestimmungen

8.1  

1Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und alle 4 Monate zu aktualisieren. 2Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 49 Abs. 3 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

8.2  

Verpflichtungen der Begünstigten hinsichtlich Maßnahmen zur Kommunikation gem. Art. 50 der Verordnung (EU) 2021/1060:

8.2.1  

Alle Begünstigten sind verpflichtet, auf ihrer gewerblichen Internetseite – sofern eine solche besteht – sowie in den Sozialen Medien über das Fördervorhaben mit folgenden Inhalten zu informieren:
Kurze Beschreibung des Vorhabens,
Ziele und Ergebnisse des Vorhabens,
Hinweis auf die Förderung durch den EMFAF.

8.2.2  

Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben über 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder gemäß den Vorlagen des StMELF anzubringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen oder beschaffte Ausrüstung installiert ist.

8.2.3  

1Bei Vorhaben, die keine Sachinvestitionen betreffen oder Vorhaben mit Gesamtausgaben unter 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare Schilder mind. im DIN A3-Format gemäß den Vorlagen des StMELF, oder eine gleichwertige elektronische Anzeige anzubringen. 2Handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so hat der Begünstigte so weit wie möglich dafür Sorge zu tragen, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus dem Fonds hervorgehoben wird.

8.2.4  

Sofern im Rahmen des Fördervorhabens Unterlagen und Kommunikationsmaterial erstellt wird, die für Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, ist darauf in Form einer Erklärung auf die Förderung durch den EMFAF hinzuweisen.

8.2.5  

Werden die Verpflichtungen gem. Nr. 8.2.1 bis 8.2.4 nicht eingehalten, können die Zuwendungen um bis zu 3 % gekürzt werden.

8.3  

Forschungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.5 und 2.2.6 können erst nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde bewilligt werden.

8.4  

1Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht spezielle Regelungen für die einzelnen Maßnahmenbereiche getroffen sind, gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln. 3Ergänzend bzw. abweichend gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei
Gebäuden und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten,
sonstigen geförderten Investitionen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten (Datum der Auszahlungsmitteilung).
4Für eventuelle Rückforderungen gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5An die Stelle der in VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO vorgeschriebenen Anlagen treten die im Antragsformular geforderten Unterlagen für Bauvorhaben. 6Abweichend von Nr. 8.7 und Nr. 8.8 VV zu Artikel 44 BayHO soll eine Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 500 Euro eintreten würde. 7Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.

8.5  

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten, soweit in dieser Richtlinie nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

8.6   Regelungen zur Vergabe von Aufträgen

8.6.1  

Die Nr. 3. ANBest-P wird nicht angewendet.

8.6.2  

Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vorgaben des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.

8.6.3  

Öffentliche Auftraggeber sind ferner verpflichtet, auch bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist.

8.6.4  

Darüber hinaus sind kommunale Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen die Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ (sog. IMBek) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8.6.5  

Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von gesetzlichen Vergabevorschriften (insbesondere Unterschwellenvergabeordnung, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) verpflichten, sind einzuhalten.

8.6.6  

Die öffentliche Vergabe ist ab einem Nettoauftragswert von 5 000 Euro im Förderverfahren zu dokumentieren und nachzuweisen.

8.6.7  

Soweit vom Zuwendungsempfänger keine gesetzlichen Vergabebestimmungen anzuwenden sind, ist bei Aufträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und im Förderverfahren nachzuweisen.

8.7  

Ergänzend zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege mindestens für die Dauer der Zweckbindung nach Nr. 8.4.

8.8  

Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.

8.9  

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gem. Art. 91 BayHO) sowie Prüforgane der EU haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.