Inhalt

EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 

1Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und alle 4 Monate zu aktualisieren. 2Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 49 Abs. 3 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

8.2 

Verpflichtungen der Begünstigten hinsichtlich Maßnahmen zur Kommunikation gem. Art. 50 der Verordnung (EU) 2021/1060:

8.2.1 

Alle Begünstigten sind verpflichtet, auf ihrer gewerblichen Internetseite – sofern eine solche besteht – sowie in den Sozialen Medien über das Fördervorhaben mit folgenden Inhalten zu informieren:
Kurze Beschreibung des Vorhabens,
Ziele und Ergebnisse des Vorhabens,
Hinweis auf die Förderung durch den EMFAF.

8.2.2 

Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben über 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder gemäß den Vorlagen des StMELF anzubringen, sobald die konkrete Durchführung von Investitionen angelaufen oder beschaffte Ausrüstung installiert ist.

8.2.3 

Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben unter 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare Schilder mind. im DIN A3-Format gemäß den Vorlagen des StMELF, oder eine gleichwertige elektronische Anzeige anzubringen.

8.2.4 

Sofern im Rahmen des Fördervorhabens Unterlagen und Kommunikationsmaterial erstellt wird, die für Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, ist darauf in Form einer Erklärung auf die Förderung durch den EMFAF hinzuweisen.

8.2.5 

Werden die Verpflichtungen gem. Nr. 8.2.1 bis 8.2.4 nicht eingehalten, können die Zuwendungen um bis zu 3 % gekürzt werden.

8.3 

Forschungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.5 und 2.2.6 können erst nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde bewilligt werden.

8.4 

1Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht spezielle Regelungen für die einzelnen Maßnahmenbereiche getroffen sind, gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln.

8.4.1 

1Ergänzend bzw. abweichend gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei
Gebäuden und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten,
sonstigen geförderten Investitionen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten (Datum der Auszahlungsmitteilung).
2Für eventuelle Rückforderungen gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3An die Stelle der in VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO vorgeschriebenen Anlagen treten die im Antragsformular geforderten Unterlagen für Bauvorhaben.

8.4.2 

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 3Soweit die Vergabebestimmungen (VOL/A, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 4Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 5Die Nr. 3. ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 5 000 Euro anzuwenden.

8.5 

Ergänzend zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege mindestens für die Dauer der Zweckbindung nach Nr. 8.4.1.

8.6 

Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.

8.7 

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gem. Art. 91 BayHO) sowie Prüforgane der EU haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.