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EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7846-L

Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF
(EMFAF-Richtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 27. März 2023, Az. L4-7997.1-1/241

(BayMBl. Nr. 171)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF (EMFAF-Richtlinie) vom 27. März 2023 (BayMBl. Nr. 171)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Verordnung (EU) 2021/1060 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten-Verordnungen,
die Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung) einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten-Verordnungen,
das hierzu erarbeitete und genehmigte Programm „Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds – Programm für Deutschland“,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller/Begünstigter“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
4Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist die Charta der Grundrechte der EU1 zu beachten. 5Dazu zählen insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diversen, die Integration von Menschen mit Beeinträchtigung, das Eigentumsrecht, das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen sowie der Gesundheits- und Umweltschutz.

1 [Amtl. Anm.:] CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=DE.