Inhalt

EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2. Gegenstand der Förderung

In den jeweiligen Maßnahmenbereichen können die nachfolgend aufgeführten Vorhaben gefördert werden:

2.1 Binnenfischerei

Zuwendungsfähig sind Vorhaben in den nachfolgend genannten Bereichen:

2.1.1

Austausch oder Modernisierung von Bootsmotoren zur Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen.
Voraussetzung ist, dass der neue Motor geringere CO2-Emissionen aufweist als der bisherige (z. B. geringerer Kraftstoffverbrauch, alternative Kraftstoffe).

2.1.2

Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur, z. B. Anlandestellen.

2.1.3

1Diversifizierung bzw. den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereibetriebs aufweisen. 2Für die neue Tätigkeit ist ein plausibles Betriebskonzept vorzulegen. 3Der Bereich Gastronomie ist nur förderfähig, sofern er ausschließlich der Vermarktung von Fischgerichten dient.

2.1.4

Verbesserung der Gesundheit, Sicherheit, Hygiene oder Arbeitsbedingungen im Fischereisektor.

2.1.5

Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei.
1Diese Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, FGD, Universitäten). 2Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.

2.1.6

Überwachung und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2.1.7 Wiederansiedlung oder Bestandsaufstockung gefährdeter Arten

Besatzmaßnahmen gemäß den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind nur zuwendungsfähig, wenn dies in einem Rechtsakt der Union als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.

2.2 Aquakultur

Zuwendungsfähig sind Vorhaben in folgenden Bereichen:

2.2.1 Produktive Investitionen

1Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender oder für den Bau neuer Aquakulturanlagen.
2Darunter fallen Teichbaumaßnahmen, bauliche Investitionen, technische Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur, insbesondere im Hinblick auf
die Sicherung oder Erhöhung der Produktionskapazität,
eine Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse,
Präventionsmaßnahmen gegen geschützte Wildtiere,
geschlossene Aquakultursysteme, in denen zur Minimierung des Wasserverbrauchs Aquakulturerzeugnisse in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden; bei Aquaponik-Anlagen sind nur die Investitionen in den fischereilichen Teil der Anlage förderfähig,
die Tiergesundheit, das Tierwohl, den Tierschutz,
die Arbeitsbedingungen, -sicherheit, -gesundheit,
3Bei allen Teichbaumaßnahmen inklusive solchen zur Modernisierung von Teichanlagen gemäß Anlage sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen („Teichbauempfehlungen“) in der aktuellen Fassung zu beachten.

2.2.2 Umwelt- und Ressourcenschutz

Gefördert werden insbesondere Vorhaben
zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder Verbesserung der Wasserqualität,
zur Steigerung der Energieeffizienz,
zur Umstellung auf erneuerbare Energiequellen,
zur Anpassung an den Klimawandel.

2.2.3 Diversifizierung

1Investitionen zur Diversifizierung der Einkünfte durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Unternehmens aufweisen. 2Für die neue Tätigkeit ist ein plausibles Betriebskonzept vorzulegen. 3Der Bereich Gastronomie ist nur förderfähig, sofern er ausschließlich der Vermarktung von Fischgerichten dient.

2.2.4 Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft

1Gefördert wird die ökologische Bewirtschaftung von Karpfenteichflächen nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30.05.20182.
2Die Förderung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. 3Die Förderung für eine Teichanlage kann nur einmal innerhalb der Programmlaufzeit für eine Förderdauer von mind. 3 Jahren bzw. max. bis zum Ende des Programms beantragt werden. 4Zur Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein gültiger Kontrollvertrag mit einer zugelassenen Kontrollstelle bzw. in den Folgejahren die jährlichen Kontrollnachweise vorzulegen.

2.2.5 Berufliche Bildung, lebenslanges Lernen

Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die dazu beitragen, im Bereich der Aquakultur/Teichwirtschaft wissenschaftliche, technische Kenntnisse und innovative Verfahren zu verbreiten, berufliche Fertigkeiten – auch in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitssicherheit – zu vermitteln und die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Aquakultursektor zu fördern.

2.2.6 Betriebsübergreifende Maßnahmen zur Förderung des ganzen Aquakultursektors

a)
Forschungs- und Pilotvorhaben, Innovation
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zu Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Aquakultur sowie Studien zu den für die Aquakultur bedeutsamen Fragestellungen.
Diese Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der LfL, Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, Fischgesundheitsdienst, Universitäten). Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
b)
Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden im Aquakultursektor
Zuwendungsfähig sind Vorhaben im Rahmen von Managementplänen für geschützte Wildtiere, um Konflikte zwischen Naturschutz und Teichwirtschaft zu vermeiden und die durch geschützte fischfressende Wildtiere verursachten Schäden zu minimieren.
c)
Imagesteigerung des Aquakultursektors

2.3 Verarbeitung/Vermarktung von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

2.3.1

Investitionen, mit dem Ziel die Wertschöpfung zu erhöhen, die Produktqualität und -vielfalt zu verbessern, die Vermarktungsbedingungen zu verbessern, neue Vermarktungswege zu erschließen oder Verbesserungen in den Bereichen Lebensmittelqualität/Hygienesicherheit/Rückverfolgbarkeit/Verbraucherinformation zu erreichen.

2.3.2

Investitionen zur Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeits- und Hygienebedingungen bei der Verarbeitung von Fischereiprodukten.

2.3.3

Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, CO2-Einsparung oder in erneuerbare Energiesysteme.

2.3.4

Investitionen zur Umsetzung von Produkt-, Verfahrens- oder Marketing-Innovationen.

2.3.5

Vorhaben zur Gründung oder Verbesserung von Erzeugerorganisationen.

2.3.6

Die Organisation und Durchführung betriebsübergreifender, regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderkampagnen für nachhaltige Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

2.4 Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten

1Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie von Fischereilichen Lokalen Aktionsgruppen (FLAG) beitragen. 2Die zuwendungsfähigen Maßnahmen umfassen
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung sowie
das FLAG-Management mit den Personal- und Managementausgaben für die Verwaltung der Gruppe, inkl. Vernetzungsaufgaben.
3Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung müssen mindestens zu einem der folgenden Ziele in den Fischwirtschaftsgebieten beitragen:
a)
Förderung und/oder Nutzung des sozialen und kulturellen Erbes der Region oder der Verbesserung der Lebensqualität der lokalen Gemeinschaft,
b)
Maßnahmen im Bereich umweltverträglicher, touristischer Infrastruktur,
c)
Diversifizierung traditioneller Tätigkeiten sowie Vernetzung und Erzielung von Synergieeffekten innerhalb der regionalen blauen Wirtschaft,
d)
Innovationen und Entwicklung neuer Märkte, (digitaler) Technologien und Dienstleistungen,
e)
Verbesserung der Umweltsituation im FLAG-Gebiet,
f)
Steigerung der Energieeffizienz, Verringerung des CO2-Ausstoßes und Anpassung an den Klimawandel,
g)
Verbesserung des Managements z. B. von Umweltressourcen, kulturellen oder sozialen Ressourcen der Region sowie Maßnahmen der lokalen/regionalen Strukturentwicklung einschließlich der Einbeziehung der lokalen Interessensgruppen,
h)
Wissensaustausch, Sensibilisierung und Information.
4Sofern die geplanten Vorhaben auch nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 zuwendungsfähig sind, sind die dort festgelegten Förderbedingungen anzuwenden.
5Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben, wenn diese keinen fischereilichen Bezug aufweisen und es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Beihilferechts handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 der EMFAF-Verordnung).

2.5 Technische Hilfe

1Gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2021/1060, können aus Mitteln der Technischen Hilfe unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation finanziert werden, um eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds zu gewährleisten.
2Die genannten Aufgaben können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.
3Die Entscheidung, ob eine Förderung gewährt werden kann, trifft bei den Maßnahmen der Technischen Hilfe die beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) eingerichtete Verwaltungsbehörde (Fachreferat Fischerei und Fischwirtschaft, L4).

2 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1).