Inhalt

EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7. Verfahren

7.1 

Zuständig für die Bewilligung und Abwicklung der Förderung ist, mit Ausnahme der Technischen Hilfe nach Nr. 2.5, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (KomZF), als Bewilligungsbehörde.

7.2 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.3 

Es werden nur für solche Vorhaben Zuwendungen gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind bzw. für die durch das KomZF vor Beginn ausnahmsweise eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde.

7.4 

1Anträge auf Zuwendungen sind online über das iBALIS-Portal einzureichen: www.ibalis.bayern.de.
2Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der geplanten Maßnahmen bzw. Investitionen mit entsprechenden Angeboten oder einer fundierten Kostenschätzung beizulegen.

7.5 

1Die Beantragung eines neuen Vorhabens ist erst möglich, wenn ein bereits bewilligtes Vorhaben der gleichen Art abgeschlossen und abgerechnet ist. 2Für jeden Maßnahmenbereich ist ein separater Antrag zu stellen.

7.6 Anträge für Teichbauvorhaben

7.6.1 

Bei allen Teichbaumaßnahmen ist dem Antrag ein digitaler Flächennachweis inklusive einer Skizze mit den geplanten Maßnahmen beizufügen.

7.6.2 

1Ab einer Gesamtinvestitionssumme von 50 000 Euro ist dem Antrag außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Fachberatung für Fischerei des Bezirks beizufügen, in der beurteilt wird, ob das Vorhaben aus fischereifachlicher und teichbaulicher Sicht sinnvoll und angemessen ist. 2Die Fachberatung erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheids.

7.6.3 

Soweit die Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben zu hören ist (grundsätzlich bei Teichbaumaßnahmen an bestehenden Teichanlagen sowie Vorhaben in Naturschutz- und FFH-Gebieten oder bei Flächen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz), ist deren Stellungnahme und die für das Vorhaben ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung dem Antrag beizufügen.

7.6.4 

Beim Neubau von Teichen ist dem Antrag immer die wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beizulegen.

7.7 

1Die Teichgenossenschaften (TG) können ihre Mitglieder hinsichtlich der Antragstellung unterstützen und beraten, insbesondere auch im Hinblick auf die ggf. erforderlichen fachlichen Stellungnahmen (Untere Naturschutzbehörde, Fachberatung für Fischerei) sowie ggf. gemeinsame Ortstermine mit den betroffenen Behörden koordinieren.
2Für Mitgliedsbetriebe, die der TG eine entsprechende Vollmacht erteilen, kann diese im Rahmen der Online-Antragstellung als Dienstleister die elektronische Antragstellung übernehmen. 3Dazu muss die TG eine eigene landwirtschaftliche Betriebsnummer haben.

7.8 Auswahlverfahren

1Alle Förderanträge sind einem Auswahlverfahren gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 zu unterziehen. 2Das jeweilige Verfahren sowie die Auswahlkriterien sind im Förderwegweiser abrufbar.

7.9 

Vorhaben zur Errichtung von Kreislaufanlagen oder technischen Aquakulturanlagen (z. B. Teilkreislaufanlagen) werden von der Bewilligungsbehörde zur Stellungnahme an die LfL, Institut für Fischerei, weitergeleitet.

7.10 

1Das KomZF entscheidet als Bewilligungsbehörde über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Soweit erforderlich, kann sie dafür zusätzliche Unterlagen anfordern sowie zusätzlich eine fischereifachliche Prüfung durch die Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke oder die LfL, Institut für Fischerei, oder eine baufachliche Prüfung durch die Berater für landwirtschaftliches Bauwesen veranlassen. 3Dies gilt auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.

7.11 

1Der Verwendungsnachweis erfolgt anhand von Rechnungen einschließlich entsprechender Zahlungsnachweise. 2Bei Teichbaumaßnahmen ist mit dem Verwendungsnachweis ein Lageplan einzureichen, in dem die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen eingezeichnet sind. 3Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben bis zu 10 000 Euro ist nur ein Gesamtverwendungsnachweis zulässig. 4Bei größeren Vorhaben können Teilabrechnungen (Teilverwendungsnachweise) vorgelegt werden.

7.12 

1Bei Vorhaben zur Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft (Nr. 2.2.4) ist mit dem Verwendungsnachweis der relevante Kontrollbericht der zuständigen Öko-Kontrollstelle vorzulegen. 2Eine Abrechnung erfolgt einmal jährlich.

7.13 

1Zuwendungen werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht zugelassen.

7.14 

Anträge auf Förderung müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.