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EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6. Bagatellgrenze und Absicherung der Förderung

6.1 

1Die Bagatellgrenze je Förderantrag wird auf 3 000 Euro netto zuwendungsfähige Ausgaben festgesetzt. 2Die genannte Bagatellgrenze bezieht sich auch auf die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.2 

Davon abweichend wird die Bagatellgrenze je Förderantrag bei präventiven Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter auf 1 500 Euro netto festgesetzt.

6.3 

Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.4 liegt die Bagatellgrenze für die Ausgleichszahlung bei 200 Euro/Jahr.

6.4 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist erst ab einem voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro eine Prüfung der Sicherung von Rückzahlungsansprüchen vorzunehmen.