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EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

Zuwendungsempfänger können unbeschadet ihrer Rechtsform sein:
a)
Bestehende oder neu gegründete Betriebe der Erwerbsfischerei (Binnenfischerei)
für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.4 sowie 2.3.1 bis 2.3.4.
b)
Bestehende oder neu gegründete Betriebe der Aquakultur
für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 sowie 2.3.1 bis 2.3.4. Nicht zuwendungsberechtigt sind hier: Angelvereine, nicht-selbständige öffentliche Betriebe (z. B. Lehrbetriebe der Bezirke) sowie Gebietskörperschaften.
c)
Unternehmen zur Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen
für Vorhaben nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4, sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG handelt.
d)
Rechtsfähige Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Aquakultur und Fischerei tätig sind
für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.5 bis 2.1.7, 2.2.5 und 2.2.6 sowie 2.3.5 und 2.3.6.
e)
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Kommunen, Landkreis, Vereine); natürliche Personen und Personengesellschaften
für Vorhaben nach Nr. 2.4.

3.1.1 Mindestgrößen

1Fischwirtschaftliche Betriebe der Aquakultur oder Binnenfischerei lt. Nr. 3.1, Buchst. a) und b) können nur dann gefördert werden, wenn die Erzeugung vom Antragsteller zu Erwerbszwecken betrieben wird. 2Als unterste Grenze zum Nachweis der erwerbsmäßigen Fischerei muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Mindestteichfläche:
1 ha
Mindesterzeugungsmenge:
500 kg/Jahr
Mindesterzeugungswert:
1 500 €/Jahr
3Für Binnenfischereibetriebe ist die Menge bzw. der Wert der gefangenen Fische maßgeblich.
4Bei Investitionen in präventive Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter muss, abweichend von den oben genannten Grenzwerten, mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Mindestteichfläche:
0,5 ha
Mindesterzeugungsmenge:
250 kg/Jahr
Mindesterzeugungswert:
750 €/Jahr

3.1.2 Nachweise

a)
Die Angaben zur Betriebsgröße gem. Nr. 3.1.1 sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
b)
Bei neu gegründeten Betrieben oder der Übernahme zeitweise stillgelegter Anlagen, ist zur Antragstellung ein schlüssiges Betriebskonzept vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die in Nr. 3.1.1 genannten Kriterien nach der Investition erfüllt werden. Ferner ist eine berufliche Qualifikation nachzuweisen. Als ausreichender Nachweis gilt:
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fischwirt oder Fischwirtschaftsmeister bzw. zur Fischwirtin oder Fischwirtschaftsmeisterin,
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf in Verbindung mit dem Nachweis über eine mind. 3-jährige Berufspraxis mit Tätigkeiten eines Fischwirts/einer Fischwirtin,
Nachweis (z. B. Arbeitsverträge, Bestätigung des Arbeitsgebers, Sozialversicherung) über eine mind. 5-jährige Berufspraxis mit Tätigkeiten eines Fischwirts/einer Fischwirtin, oder
Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiengangs (z. B. Fischerei/Aquakultur, Agrarwissenschaften, Biologie), erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation (Einzelfallprüfung).
Bei fehlender Qualifikation des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin:
Nachweis der Einstellung und dauerhaften Beschäftigung eines entsprechend qualifizierten Personals oder
Abschluss eines entsprechenden umfassenden Betreuungsvertrags mit einem qualifizierten Dienstleistungsbetrieb (mit Expertise im jeweiligen Produktionsschwerpunkt, ständige Erreichbarkeit z. B. über Hotline gewährleistet) zur Sicherstellung eines reibungslosen wirtschaftlichen Betriebs (Einzelfallprüfung).

3.2 Ausschlüsse

1Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:
Für die Dauer der gesamten EMFAF-Förderperiode (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029), wenn der Antragsteller im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF einen Betrug im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen hat,
für einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr), wenn Maßnahmen nach Nr. 2.2 beantragt werden und der Antragsteller eine Umweltstraftat gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen hat,
für zwölf Monate, wenn durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei vom Antragsteller einen schwerer Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde.
2Mit dem Antrag ist zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des EMFF oder des EMFAF begangen wurde und keine Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen. 3Letzteres ist auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einzuhalten.