Inhalt

EMFAF-Richtlinie
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss oder Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.4 (Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft) wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten bzw. Einkommensverluste) gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bei allen Vorhaben, außer solchen nach Nr. 2.2.4, sind nur die durch ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (z. B. Rabatte und Skonti) zuwendungsfähig. 2Die Rechnungen müssen alle wesentlichen Angaben im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. 3Behördliche Gebühren, die dem beantragten Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind, sind zuwendungsfähig (z. B. Gebühr für Baugenehmigung).

5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1

Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; Erwerb von Teichanlagen (inklusive Hälterungsteichen) und technischen Aquakulturanlagen,

5.3.2

Grundstückserwerb,

5.3.3

eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

5.3.4

satzungsgemäße Anschlussbeiträge, Stromerschließungs- und -anschlussbeiträge,

5.3.5

Ausgaben für Ausgleichsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen vorgeschrieben sind,

5.3.6

Umsatzsteuer,

5.3.7

Anschaffungskosten für Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen, bei den in Abhängigkeit von der Betriebsgröße max. 50 % der Netto-Anschaffungskosten als förderfähig anerkannt werden können:
Fahrzeuge für den Lebendfischtransport,
Fahrzeuge zur Direktvermarktung oder
Lade- und Stapelfahrzeuge zur innerbetrieblichen Arbeitserleichterung und zur Abfischung,

5.3.8

Gerätschaften, die dem Unterhalt oder der Pflege von Produktions- und Vermarktungsanlagen dienen, ausgenommen Grabenpflug, Kalkstreuboote, Geräte zum Mähen von Wasserpflanzen und Geräte, die zur ständigen Wahrung bzw. Verbesserung des Hygienestandards erforderlich sind,

5.3.9

Ausgaben für Vorhaben zur Zucht von genetisch veränderten Organismen,

5.3.10

Ausgaben, die ausschließlich die Erzeugung von Zierorganismen betreffen,

5.3.11

Schiffs- und Bootsbauten; die Anschaffung von Netzen,

5.3.12

Einzäunungen, außer zur Abwehr von wildlebenden Raubtieren,

5.3.13

Investitionen im Einzelhandel, ausgenommen Direktvermarktung,

5.3.14

Wohnbauten und deren Inventar,

5.3.15

Büroeinrichtungen, EDV-Ausstattung inkl. Software; Lizenzgebühren oder Ähnliches,

5.3.16

Sollzinsen und Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Notarkosten,

5.3.17

Raten- und Mietkauf,

5.3.18

Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,

5.3.19

Ausgaben der Antragstellung,

5.3.20

Eigenleistungen und Ersatzbeschaffungen vergleichbarer technischer Ausstattung, Abbruchkosten, Reparaturkosten und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Leasingkosten sowie Bewirtungskosten und Unterbringungskosten,

5.3.21

Ausgaben für Besatzmaßnahmen, es sei denn, sie gelten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahmen,

5.3.22

Gebrauchte Gegenstände.

5.4 Mehrfachförderung

1Die in Nr. 5.5.1 festgelegten maximalen Fördersätze dürfen auch im Fall einer Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen nicht überschritten werden. 2Zur Deckung des erforderlichen nationalen Kofinanzierungsanteils können neben staatlichen Mitteln ggf. auch andere öffentliche Mittel eingesetzt werden (siehe hierzu auch Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2021/1060).

5.5 Höhe der Förderung

5.5.1 Höhe der Fördersätze

möglicher Gesamtfördersatz
a)
bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Modernisierung von Bootsmotoren)
bis zu 40 %
b)
bei Vorhaben nach Nr. 2.1.7 (direkte Besatzmaßnahmen gem. den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013)
bis zu 25 %
c)
Zuwendungsempfänger ist Einrichtung öffentlichen Rechts
bis zu 85 %3
d)
Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, die von kollektiven Begünstigten4 durchgeführt werden
bis zu 60 %
e)
Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, wenn alle der folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt werden:
es ist von kollektivem Interesse,
es hat einen kollektiven Begünstigten,
es weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf.
bis zu 80 %
f)
Vorhaben nach Nr. 2.4, wenn eines der in Buchstabe e) genannten Kriterien erfüllt wird und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden
bis zu 80 %
g)
Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3, die von jungen Unternehmerinnen und Unternehmern der Teichwirtschaft oder Binnenfischerei (bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres) beantragt werden
bis zu 60 %
h)
Vorhaben zur Prävention gegen fischfressende Wildtiere (z. B. Abwehrzäune, Überspannungen, Einhausungen)
bis zu 60 %

5.5.2 Höhe der Förderpauschale

Für die Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft nach Nr. 2.2.4 können folgende Förderbeträge pro Hektar Teichfläche gewährt werden (als Teichfläche gelten die Wasserfläche und ein 4 m breiter Uferstreifen, sofern es sich dabei um landwirtschaftlich nutzbare oder landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt):
Umstellungsbetrag für zwei Jahre bei Neu-Umstellung
500 €/ha
Bewirtschaftungsbetrag
200 €/ha

5.5.3 Förderobergrenzen

1Die Förderung wird für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 begrenzt auf einen Zuwendungsbetrag von maximal 400 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Davon ausgenommen sind die Nrn. 2.1.5 bis 2.1.7, 2.2.6 sowie Präventionsmaßnahmen gegen fischfressende Wildtiere.
3Diese Obergrenze kann im EMFAF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden. 4Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. der Rechtsform des Unternehmens. 5Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsbehörde diese Obergrenze im Laufe des Programms anpassen.
6Anträge, bei denen der Zuwendungsbetrag weniger als 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen würde, sind nicht förderfähig und werden abgelehnt.

3 [Amtl. Anm.:] In Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben mit besonderer, übergeordneter Bedeutung für den gesamten Sektor der Aquakultur und Binnenfischerei, auch höhere Fördersätze gewähren.
4 [Amtl. Anm.:] Als kollektive Begünstigte gelten: Organisationen, die von den zuständigen Behörden als Vertretung ihrer Mitglieder anerkannt sind, Gruppen von Interessensvertretern oder Vertreter der Öffentlichkeit (z. B. Genossenschaften, Verbände, Erzeugerorganisationen).