Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert mit Verordnung (EU) 2019/316.

5.2   Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt einmalig im Jahr der Ansaat der „Durchwachsenen Silphie“ 50 % der Saatgutnettokosten, maximal jedoch 200 € je kg Saatgutnettokosten. 2Pro Hektar ist eine maximale Saatgutmenge von 3 kg förderfähig. 3Die Zuwendung darf den Betrag von 5 000 € pro Antragsteller und Jahr nicht überschreiten.
4Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Zuwendungsbetrag von 700 € nicht erreicht wird.

5.3   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei den Maßnahmen nach Nr. 2 zählen nur die Netto-Anschaffungskosten für das zugekaufte Saatgut. 2Preisnachlässe (Rabatte und Skonti) sind jeweils in Abzug zu bringen.

5.4   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Umsatzsteuer,
Eigenleistungen (z. B. selbst erzeugtes Saatgut),
Kosten der Ansaat (z. B. Feldbestellung und Aussaat),
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweis belegt werden.