Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Zweckbindungsfrist

1Die Durchwachsene Silphie muss mindestens drei aufeinander folgende Vegetationsperioden erhalten bleiben. 2Eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung muss der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzeigen.
3Bei nicht unerheblichen Schäden an den Kulturen durch klimatische, abiotische oder biotische Einflüsse kann der Zuwendungsempfänger den vorzeitigen Umbruch bei der Bewilligungsstelle beantragen. 4Dem Antrag muss eine ausführliche Dokumentation der festgestellten Schäden beigefügt werden. 5Mit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Umbruch endet die Zweckbindungsfrist für die beantragte Fläche. 6Die Fläche kann in eine erneute Beantragung nicht einbezogen werden. 7Ungeachtet der zuvor genannten Fristen sind die zur Förderung beantragten Flächen für den Zeitraum von zehn Jahren für eine weitere Förderung nach dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung ausgeschlossen.