Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Antragsprüfung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen und bewilligt ggf. die Zuwendung für die Maßnahme. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern. 3Die Bewilligungsbehörde kann zur Ermittlung und Kontrolle der Flächen auf frühere und aktuelle Angaben des Antragsstellers in anderen Förderanträgen zurückgreifen.
4Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind begrenzt. 5Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.