Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

11.   Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung

1Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 2Während des Verpflichtungszeitraumes werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 5 % der von den Zuwendungsempfängern gemeldeten Flächen durchgeführt.

11.1  

Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen, insbesondere die Ausgabenbelege für Saatgut, zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt ist.

11.2  

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

11.3  

1Zuwendungsempfänger sind zur Teilnahme an einer Evaluierung des Programms verpflichtet. 2Der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Institution sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die die notwendigen Unterlagen vorzulegen.